Rz. 96

Wenn sehr hohe wöchentliche Hausfrauentätigkeit behauptet wird, kann u.U. auch ein Vergleich mit dem Arbeitszeitrecht weiterhelfen.

 

Rz. 97

Einkünfte, die unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht[95] erzielt worden wären, sind nicht ersatzfähig (vgl. § 6 Rn 45; § 3 Rn 273).

 

Rz. 98

§ 3 ArbZG bestimmt, dass die werktägliche (Montag bis Samstag) Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden darf nur dann erfolgen, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten (bzw. 24 Wochen) im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich (das sind 48 Stunden/Woche) nicht überschritten werden. Arbeitsverträge, die entgegen §§ 3, 7 I, 15 I Nr. 1 ArbZG eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden/Werktag (48 Stunden/Woche) vorsehen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ArbZG einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, handelt gemäß § 22 I Nr. 1 ArbZG ordnungswidrig.

[95] Insbesondere Arbeitsverträge, die entgegen §§ 3, 7 I, 15 I Nr. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden/Werktag (48 Stunden/Woche) vorsehen, sind nichtig, § 134 BGB.

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