Rz. 272
Einkünfte, die mit rechtswidrigen Mitteln oder aus verbotenen Geschäften erzielt worden wären, sind nicht zu ersetzen. Dabei muss das Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des gewinnbringenden Rechtsgeschäftes missbilligen, sondern auch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit.[325]
Rz. 273
Hierzu zählen:
▪ | Einkünfte aus Schwarzarbeit[326] (§ 1 SchwarzArbG[327] ist Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB),[328] |
▪ | Illegale Beschäftigung von Ausländern[329] ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitsgenehmigung[330] (hervorzuheben ist, dass auch Asylbewerber einer Arbeit nachgehen dürfen; häufig sind aber ausländerrechtliche Beschränkungen vorgesehen). |
▪ | Werden objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Nachweispflichten) verletzt, ist ein Beschäftigungsverhältnis illegal i.S.d. § 14 II 2 SGB IV. Die objektive Verletzung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten muss dem Arbeitgeber i.S.e. mindestens bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, damit ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbar gilt (§ 14 II 2 SGB IV).[331] |
▪ | Beschäftigung unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,[332] |
▪ | Einkünfte unter Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz[333] (z.B. als nicht zugelassener Taxifahrer, Konzessionsverlagerung auf Angehörige), |
▪ | Einkünfte unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht[334] (insbesondere im Gaststätten- und Speditionsgewerbe)[335] (vgl. § 6 Rn 45; § 8 Rn 96). |
▪ | Rechtswidrige Erstattungszusagen[336] eines Arbeitgebers – selbst wenn sie sozial- und steuerrechtlich als Lohn zu werten sind[337] – sind nicht zu ersetzen (siehe auch Rn 284 f.). Dies gilt auch für pauschale Erstattungen (z.B. Bußgeldpauschale, Knöllchenpauschale für Auslieferungsfahrer). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen