Rz. 284
Eine Parallelwertung zum Steuerrecht hilft regelmäßig nicht weiter: Es kann vorkommen, dass Einkommen i.S.d. Steuerrechtes weit mehr erfasst ("Geld stinkt nicht")[347] als schadenersatzrechtlich relevant ist.[348]
Rz. 285
Beispiel 3.12
▪ | Der Einbrecher muss grundsätzlich seine Einkünfte aus den Einbrüchen als Einkommen versteuern, könnte aber die Anschaffungskosten für sein Einbruchswerkzeug als berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) gegenrechnen. Schadenersatzrechtlich sind hier unzweifelhaft keine Leistungen vom Schädiger zu erbringen. |
▪ | Bestechungsgelder (siehe Rn 274, dort Fn 336) und Einkünfte aus Rauschgifthandel[349] oder Hehlerei sind zwar zu versteuern, solche unfallbedingt entgangenen Gelder sind aber schadenrechtlich nicht zu ersetzen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen