Rz. 274
Ebenso wenig wie verbotene Einkünfte finden Einnahmen aus solchen Geschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen, schadenersatzrechtliche Berücksichtigung, wie z.B.
▪ | Verlust von Bestechungsgeldern,[338] |
▪ | Rauschgifthandel, Hehlerei, |
▪ | Einkünfte aus Prostitution (zu Einzelheiten siehe § 5 Rn 80 f.), |
▪ | allerdings nur bis zur Rechtsänderung durch das ProstG.[339] |
Rz. 275
Für die Bewertung des Merkmales der "guten Sitten" kann allerdings eine gesellschaftliche Weiterentwicklung nicht außer Betracht bleiben, wie u.a. die Rechtsprechung zum Telefonsex[340] zeigt.
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