Rz. 45

 

§ 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.

2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Abs. 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

 

Rz. 46

§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt, dass die werktägliche (Montag bis Samstag) Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden darf nur dann erfolgen, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten (bzw. 24 Wochen) im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich (das sind 48 Stunden/Woche) nicht überschritten werden. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ArbZG einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, handelt gemäß § 22 I Nr. 1 ArbZG ordnungswidrig (siehe auch § 3 Rn 273, § 8 Rn 96 ff.).

 

Rz. 47

Arbeitsverträge, die entgegen §§ 3, 7 I, 15 I Nr. 1 ArbZG eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden/Werktag (48 Stunden/Woche) vorsehen, sind nichtig (§ 134 BGB). Einkünfte, die unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht[40] (insbesondere im Gaststätten- und Speditionsgewerbe)[41] erzielt worden wären, sind nicht ersatzfähig.

 

Rz. 48

Seit 1.11.2012 gilt im Fahrzeugbereich für selbstständige Kraftfahrer das KraftFArbZG.[42]

[40] Insbesondere Arbeitsverträge, die entgegen §§ 3, 7 I, 15 I Nr. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden/Werktag (48 Stunden/Woche) vorsehen, sind nichtig, § 134 BGB.
[41] BGH v. 28.1.1986 – VI ZR 151/84 – BB 1986, 944 = DB 1986, 1279 = MDR 1986, 664 = NJW 1986, 1486 = r+s 1986, 126 = VersR 1986, 596 = zfs 1986, 236.
[42] Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG) v. 11.7.2012 BGBl I 2012, 1479.

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