a) Beeinträchtigung
Rz. 18
Nicht jede (vor allem psychische[10]) Verletzung führt zwangsläufig auch zu einer Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung.[11]
Rz. 19
Ist die geplante Hausarbeit trotz Verletzung ausführbar, entfällt der Geldanspruch.[12] Wer verletzt kochen, Staub wischen und eine Haushaltshilfe anleiten kann, erfährt insofern keinen Vermögensschaden. Ist die Arbeit wegen der Verletzung verlangsamt ausführbar, ist nicht zwangsläufig ein Vermögensschaden für eine bestimmte Zeit von Stunden zu erschließen. Entscheidend ist, dass zu der Arbeit, die geleistet worden wäre, wenn es der Schädiger nicht verhindert hätte, eine reale haushaltsspezifische Beeinträchtigung mit der Folge eines Abhilfebedarfs nachgewiesen wird. Der verletzungsbedingt zu überbrückende Ausfall und von daher der Geldanspruch bemisst sich nach und über diese konkrete, vom Anspruchsteller substantiiert darzulegende und nachzuweisende, Behinderung im Haushalt.
b) Krankschreibung
Rz. 20
Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs ist nicht auf den Umstand und den Zeitraum der Krankschreibung abzustellen; der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht deckt sich nicht mit der Einschränkung der spezifischen Fähigkeit zur Haushaltsführung. Der Umstand, dass jemand arbeitsunfähig krankgeschrieben ist (siehe auch Rn 77), bedeutet nicht automatisch eine Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung: Arbeitsunfähigkeit (auch teilweise) und fehlende bzw. eingeschränkte Fähigkeit der Haushaltsführung sind getrennt voneinander zu betrachten. Es gibt zahlreiche Verletzungen, die zwar – je nach Beruf – zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen, gleichwohl aber keine entschädigungspflichtige Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung nach sich ziehen.[13] Auch derjenige, der hinsichtlich seines Berufes krankgeschrieben ist, kann zumindest in einem eingeschränkten Umfang Haushaltstätigkeiten ausführen.[14]
Rz. 21
Schmerzen lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass Hausarbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichtet werden kann.[15] Bedingt eine mit einer psychischen Erkrankung einhergehende Antriebsschwäche, dass für die Erledigung der Hausarbeit mehr Zeit eingeplant werden muss, bleibt die betroffene Person dennoch ohne Vermögensschaden, wenn die Verlängerung der für die tägliche Hausarbeit aufzuwendenden Zeit in Anbetracht der persönlichen Situation die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet.
c) Sozialrechtliche MdE
Rz. 21a
Hinweis
Siehe auch in den Kapiteln 3, 4 und 13 (siehe § 3 Rn 171, § 4 Rn 491 ff., § 13 Rn 47).
Rz. 22
Die Beeinträchtigung ist nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt auszurichten, sondern an der spezifischen Haushaltstätigkeit. Die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nicht mit der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (MdH) gleichzusetzen, da sich unfallbedingte Verletzungen im Erwerbsleben und bei der Haushaltsführung unterschiedlich au...
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