Rz. 491

Körperliche Beeinträchtigung und ihre Folgen werden von diversen leistungsbestimmenden Einstufungen begleitet. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a.

Grad der Schädigung (GdS, § 30 I BVG),
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, § 56 II SGB VII) i.S.d. Sozialversicherungsrechts,
Grad der Behinderung (GdB, § 69 SGB IX) i.S.d. Schwerbehindertenrechts,
Grad der Hilflosigkeit (GdH)/Pflegebedürftigkeit (GdP) (§ 15 I SGB XI).
 

Rz. 492

Abstrakt beschriebene Beeinträchtigungen (z.B. Hinweis auf eine "MdE") erleichtern u.a. für Vorbehalte in Vergleichen die Festlegung desjenigen Punktes, zu dem ein Neueinstig in die Regulierung erfolgen soll. Die anschließende Regulierung erfolgt dann aber anhand konkret nachgewiesener Beeinträchtigungen und tatsächlich erforderlicher Mehranforderungen.[339]

 

Rz. 493

Die leistungsrechtlichen Bewertungspunkte charakterisieren auch denjenigen künftigen Moment, zu dem weitere oder höhere Leistungen von dritter Seite (SVT, Sozialleistungsträger pp.) in Betracht kommen.

 

Rz. 494

Keine sozialrechtlichen Messgrößen sind

Minderung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen (MdH),

entwickelt für die zivilrechtliche Schadenpraxis

Gliedertaxe (z.B. Armwert, Beinwert),

entwickelt für die Abwicklung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung (siehe Rn 512).

[339] BGH v. 8.11.1977 – VI ZR 117/75 – MDR 1978, 396 = VersR 1978, 149; KG v. 15.2.1982 – 12 U 3843/81 – VersR 1982, 978, OLG Oldenburg v. 29.7.1997 – 5 U 46/97 – VersR 1998, 1380.

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