Rz. 491
Körperliche Beeinträchtigung und ihre Folgen werden von diversen leistungsbestimmenden Einstufungen begleitet. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a.
▪ | Grad der Schädigung (GdS, § 30 I BVG), |
▪ | Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, § 56 II SGB VII) i.S.d. Sozialversicherungsrechts, |
▪ | Grad der Behinderung (GdB, § 69 SGB IX) i.S.d. Schwerbehindertenrechts, |
▪ | Grad der Hilflosigkeit (GdH)/Pflegebedürftigkeit (GdP) (§ 15 I SGB XI). |
Rz. 492
Abstrakt beschriebene Beeinträchtigungen (z.B. Hinweis auf eine "MdE") erleichtern u.a. für Vorbehalte in Vergleichen die Festlegung desjenigen Punktes, zu dem ein Neueinstig in die Regulierung erfolgen soll. Die anschließende Regulierung erfolgt dann aber anhand konkret nachgewiesener Beeinträchtigungen und tatsächlich erforderlicher Mehranforderungen.[339]
Rz. 493
Die leistungsrechtlichen Bewertungspunkte charakterisieren auch denjenigen künftigen Moment, zu dem weitere oder höhere Leistungen von dritter Seite (SVT, Sozialleistungsträger pp.) in Betracht kommen.
Rz. 494
Keine sozialrechtlichen Messgrößen sind
▪ | Minderung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen (MdH), entwickelt für die zivilrechtliche Schadenpraxis |
▪ | Gliedertaxe (z.B. Armwert, Beinwert), entwickelt für die Abwicklung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung (siehe Rn 512). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen