Rz. 511

Die Einschätzung der MdE erfolgt durch den UVT, der sich zur Einschätzung gesammelter Erfahrungswerte bedient, ohne allerdings diese Erfahrungswerte unter Außerachtlassung der Einzelfallumstände schematisch anwenden zu dürfen. Bei der Feststellung der MdE wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt;[342] es kann vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben.

 

Rz. 512

Die MdE ist keine Knochentaxe wie in der privaten Versicherung, bei der ein Vertrag über bestimmte Leistungen bei bestimmten Körperschäden (z.B. Verlust eines Fingers = x % der Versicherungssumme – ungeachtet des Alters, des Berufs und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße) abgeschlossen wurde.

 

Rz. 513

Die MdE ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und im Recht der sozialen Entschädigung (§ 74 I BVG, § 74 ZDG, §§ 80, 85a II SVG, OEG usw.) zumeist durch den Grad der Schädigung (GdS) (§§ 10 V, 25a II, 27e, 29, 30 – 35, 40a, 48, 62, 74 BVG, §§ 47 IX, 50 II ZDG, § 85 II SVG, §§ 1 VI, VII, 3, 3a, 10b OEG) abgelöst.

 

Rz. 514

Die gesetzliche Rentenversicherung spricht von geminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 10 I, 33 III, V SGB VI). Weitere Definitionen enthält § 43 SGB VI.

 

Rz. 515

 

§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

 

Rz. 516

 

§ 45 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder B...

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