Rz. 46
Hinweis
Vgl. hierzu die weiteren Ausführungen in Kapitel 3 (siehe § 3 Rn 171), Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 491 ff.) und Kapitel 8 (siehe § 8 Rn 22).
Rz. 47
Der Umstand, dass ein Arzt eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) bescheinigt, ist schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung. Die mit einer in MdE-Prozentpunkten bewertete Beeinträchtigung der Arbeitskraft an sich stellt – anders als im Sozialrecht – noch keinen ersatzfähigen Nachteil bzw. ausgleichsfähigen Vermögenswert dar.[41] Die anhand sozialrechtlicher Maßstäbe abstrakt bestimmte MdE ist eben nicht gleichbedeutend mit einer die Arbeitskraft auch konkret mindernden Einbuße und kann nicht auf das Schadenersatzrecht übertragen werden.[42]
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