Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 15.12.2006; Aktenzeichen 5 O 4817/01)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 17.01.2007 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 27.03.2007 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 15.12.2006 (Az. 5 O 4817/01) in Nr. 1 und Nr. II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • I.

      Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin weitere 74.027,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 39.653,21 € seit dem 06.03.2002 und aus 34.374,50 € seit dem 14.09.2006 zu bezahlen.

    • II.

      Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 38.870,91 € zu bezahlen.

    Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 35 % und die Beklagten samtverbindlich 65 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagten samtverbindlich 62 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Klägerin steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 30.03.1995 auf der Bundesstraße 12 bei Kilometer 79,5 im Gemeindebereich Mühldorf geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gleiches gilt für die im Ersturteil als Sachvortrag der Klägerin geschilderten medizinischen Behandlungen und Klinikaufenthalte der Klägerin.

Ergänzend ist unstreitig, dass die am 09.03.1955 geborene Klägerin zum Unfallzeitpunkt seit circa 25 Jahren bei der Firma A. beschäftigt war. Sie übte bis zum Unfall eine Teilzeitbeschäftigung aus. Danach war sie durchgehend bis 30.12.1996 krankgeschrieben. Ab 01.01.1997 war sie erneut teilzeitbeschäftigt mit einem Beschäftigungsumfang von 20 Stunden/Woche. Bis zum 01.01.1998 war die Klägerin mit Lohnsteuerklasse 3 eingestuft; danach wechselte sie - wegen des Todes ihres Ehemannes - in Lohnsteuerklasse 1. Zum Unfallzeitpunkt bewohnte die Klägerin mit ihrem Ehemann ein Haus mit circa 160 m2 Wohnfläche und circa 500 m2 Garten. Nach dem Unfall bezog die Klägerin im Mai 2002 vorübergehend eine Mietwohnung und zog Ende 2004 in ihr derzeitiges, behindertengerecht ausgebautes Haus mit einer Wohnfläche von 150 m2 und einem Garten von circa 800 m2 ein.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2006 (Bl. 380 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 21.891,94 € nebst Zinsen sowie Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € zu bezahlen und im Übrigen vor allem hinsichtlich des Verdienstausfalls die Klage abgewiesen.

Der Erstrichter hat den Antrag der Klägerin auf Verdienstausfallschaden abgewiesen, weil diese ihren Anspruch nicht schlüssig begründet und die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber keine ausreichend sichere Vereinbarung bezüglich einer Vollzeitbeschäftigung ab 01.01.1996 getroffen habe. Es liege lediglich eine "bloße Erwartung der Mehrarbeit, die eine geschützte Position nicht begründen könne" vor. Im Übrigen sei auch keine Alternativberechnung auf Basis einer Steuerklasse I vorgelegt worden und deshalb sei der Vortrag der Klägerin auch nicht ausreichend substantiiert. Bezüglich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 22.12.2006 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim Oberlandesgericht am 22.01.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 17.01.2007 Berufung eingelegt (Bl. 406 ff. d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 21.02.2007 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 410 ff. d.A.) begründet.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung das Ziel der Erstattung eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum April 1995 bis Juni 2006 in Höhe von 110.110,40 € nebst Zinsen, hilfsweise, gestützt auf eine andere Berechnung, in Höhe von 74.027,71 € nebst Zinsen.

Für den Zeitraum April 1995 bis 31.12.1996 verweist sie darauf, dass sie aufgrund der Unfallfolgen im gesamten Zeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben war. Für den Zeitraum Januar 1997 bis Juli 2006 behauptet sie, einen Verdienstausfall deswegen erlitten zu haben, weil sie aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen anstatt der vereinbarten Vollzeitnur eine Teilzeitbeschäftigung habe aufnehmen können. Sie trägt hierzu vor, sie habe bereits Anfang des Jahres 1995 mit ihrem Arbeitgeber mündlich vereinbart, dass sie ab dem 01.01.1996 eine Vollzeitbe...

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