Rz. 4

Sofern keine besondere Verjährungsregelung anzuwenden ist (vgl. Rdn 65), unterliegt jeder Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff. BGB; vgl. § 3 Rdn 4 ff.) der Verjährung gem. § 199 BGB, gleichgültig, ob er auf einem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) oder einem gesetzlichen – auch deliktischen – Schuldverhältnis beruht (vgl. § 3 Rdn 5). Gleichgültig ist auch, ob er einen materiellen oder einen immateriellen Schaden betrifft.

 

Rz. 5

Für die Rechtsberaterhaftung bedeutet dies:

Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten oder eines geschützten Dritten (vgl. § 9 Rdn 1 ff., § 10 Rdn 1 ff.) aus einem berufstypischen (echten) Anwalts- oder Steuerberatervertrag (vgl. § 2 Rdn 1 f.) verjährt grds. nach § 199 BGB, gleichgültig, ob es sich gemäß dem Regelfall um einen Dienstvertrag (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB) oder ausnahmsweise um einen Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB; vgl. § 1 Rdn 6 ff., § 2 Rdn 3) handelt; für Mängelansprüche des Bestellers aus einem Werkvertrag gilt allerdings die Sonderverjährung des § 634a BGB (vgl. Rdn 66 ff.).

Anders als nach altem Recht i.R.d. §§ 51b BRAO a.F., 45b PatAnwO a.F., 68 StBerG a.F. bzw. § 51a WPO a.F und § 323 Abs. 5 HGB a.F. unterliegt ein Schadensersatzanspruch grds. auch dann der Verjährung nach § 199 BGB, wenn er sich ergibt aus:

einem (unechten) Rechtsberatervertrag mit vorwiegend berufsuntypischer Tätigkeit, z.B. aus dem Maklervertrag eines Rechtsanwalts ohne Rechtsbeistandspflicht;
einem gesetzlichen Schuldverhältnis wegen amtlicher oder amtsähnlicher Tätigkeit, es sei denn, dass eine Sonderverjährung in Betracht kommt, z.B. gem. § 62 InsO für einen Insolvenzverwalter;[8]
der Tätigkeit als Abschlussprüfer.[9]
Für die Haftung als Vormund, Betreuer, Nachlassverwalter galten zwischenzeitlich nach dem § 197 Abs. 1 Nr. 2, §§ 200, 207 Abs. 1 S. 1 und 2 und Nr. 3 BGB eigene Verjährungsvorschriften, die aber mit Beginn des Jahres 2010 weggefallen sind. Auch bei diesen Tätigkeiten gilt nun die allgemeine Verjährung, sodass hinsichtlich der Verjährung auch nicht mehr danach zu unterscheiden ist, ob ein Rechtsanwalt oder eine sonstige Person das jeweilige Amt ausübt.
Da sich auch die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen Notare nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richten (§ 19 Abs. 1 S. 3 BNotO), ist es diesbezüglich nicht mehr notwendig, zwischen den verschiedenen Tätigkeiten eines Anwaltsnotars zu unterscheiden.
 

Rz. 6

Andere Ansprüche eines Mandanten gegen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, die keine Schadensersatzforderungen sind, verjähren nach neuem Recht ebenfalls grds. (vgl. aber §§ 196 bis 198, 200, 201 BGB) gem. § 199 Abs. 1, 4, 5 BGB, also etwa ein Anspruch auf Vertragserfüllung, auf Auskunft und Rechenschaft (§§ 666, 675 Abs. 1 BGB)[10] sowie auf Herausgabe aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.[11]

[8] BGH, 21.6.2018 – IX ZR 171/16, VersR 2018, 1456.
[9] MüKo-HGB/Ebke, § 323 Rn 81; Baumbach/Hopt/Merkt, § 323 Rn 12.
[10] OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 2.10.2014 – 3 U 540/14, VersR 2015, 326 m. Anm. Chab, BRAK-Mitt. 2015, 129.
[11] Zur Verjährung von Ansprüchen auf Herausgabe der Handakten LG Frankfurt/Main, 1.3.2018 – 2–25 O 125/17, DStR 2017, 1791 (n.rkr.) m. Anm. Jungk, BRAK-Mitt. 2018, 136.

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