Rz. 5

Jeder Rechtsberatervertrag bildet ein Schuldverhältnis i.S.d. Vorschrift (§ 311 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus wird ein Schuldverhältnis auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages und ähnliche geschäftliche Kontakte begründet (§ 311 Abs. 2 BGB).[8]

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