Rz. 1
Neben einem Vertrag i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB, der den Anspruch eines Dritten auf die von den Vertragspartnern vereinbarte und vom Schuldner zu erbringende hauptsächliche Vertragsleistung begründet, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten – in entsprechender Anwendung der §§ 328 ff. BGB (vgl. § 9 Rdn 1 ff.) – als selbstständiger Vertragstyp anerkannt. Ein solcher Vertrag bezieht eine Person, die nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, so stark in seinen Schutzbereich ein, dass sie daraus zwar keinen – primären – Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen – sekundären – Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner wegen Verletzung von Vertragspflichten erwerben kann.[1] Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Schwerpunkt der beruflichen Dritthaftung von Rechtsberatern.
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