Rz. 31

Während das Original – die Urschrift – einer privatschriftlichen Vollmacht (Vollmachtsurkunde) – mit oder ohne Unterschriftsbeglaubigung – im Rechtsverkehr Verwendung findet (§ 172 Abs. BGB), verbleibt die Urschrift der notariell beurkundeten Vollmacht in der Verwahrung des Notars (§ 45 Abs. 1 BeurkG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 NotAktVV). Die Urschrift einer notariell beurkundeten Vollmacht wird im Rechtsverkehr durch eine Ausfertigung der Urkunde vertreten (§ 47 BeurkG).

 

Rz. 32

Ebenso wie bei einer privatschriftlichen Vollmacht – mit oder ohne Unterschriftsbeglaubigung – weder die Vorlage einer einfachen Ablichtung noch die einer beglaubigten Abschrift/Ablichtung den Tatbestand des § 172 Abs. 1 BGB erfüllt, erfüllt auch eine beglaubigte Abschrift/Ablichtung der Ausfertigung nicht den Tatbestand des § 172 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 33

 

Praxistipp: Keine beglaubigten Abschriften/Ablichtungen von Vorsorgevollmachten

Um zu verhindern, dass Bevollmächtigte das relevante Original bzw. die relevante Ausfertigung zu Hause lassen und nur mit einer beglaubigten Abschrift/Ablichtung bspw. zum Beurkundungstermin für einen Grundstückskaufvertrag erscheinen (siehe dazu auch § 1 Rdn 189), oder um zu verhindern, dass schon bei Vorlage einer beglaubigten Abschrift/Ablichtung irrigerweise von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgegangen wird (was in der Praxis immer wieder vorkommt, zu den Rechtsfolgen bei unwirksamer Bevollmächtigung siehe § 19), sollte der Notar davon absehen, dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten überhaupt beglaubigte Abschriften/Ablichtungen an die Hand zu geben; neben dem Original (im Falle der Unterschriftsbeglaubigung) bzw. der Ausfertigung (im Falle der Beurkundung) sollten nur einfache Ablichtungen herausgegeben werden. Der Autor ist in seiner Praxis jetzt noch einen Schritt weiter gegangen und versieht die von ihm herausgegebenen einfachen Ablichtungen auf der ersten Seite – ins Auge fallend – entsprechend nachstehendem Muster mit einem Vermerk zur Klarstellung, dass die Ablichtung nicht als Nachweis zur Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt ist.

 

Rz. 34

Muster 7.4: Vermerk zur Klarstellung Ablichtung – Keine Verwendung für den Rechtsverkehr!

 

Muster 7.4: Vermerk zur Klarstellung "Ablichtung – Keine Verwendung für den Rechtsverkehr!"

Keine Verwendung im Rechtsverkehr! Für die Verwendung der Vollmacht im Rechtsverkehr ist eine Ausfertigung erforderlich. Dies ist keine Ausfertigung; dies ist lediglich eine einfache Ablichtung.

 

Rz. 35

Von einer notariell beurkundeten Vollmacht können beliebig viele Ausfertigungen erteilt werden. Anders als bei einer privatschriftlich erteilten Vollmacht kann eine notariell beurkundete Vollmacht (Vollmachtsurkunde) so mehreren Bevollmächtigten erteilt werden. Ferner können einem Bevollmächtigten mehrere Ausfertigungen erteilt werden. Das ist von Vorteil, wenn der Bevollmächtigte die Ausfertigung verloren oder verlegt hat oder mehrere Ausfertigungen benötigt, bspw. damit bei laufenden Geschäftsbeziehungen eine Ausfertigung beim Geschäftspartner hinterlegt werden kann, damit die Ausfertigung nicht bei jedem Geschäftsvorgang neu vorgelegt werden muss (z.B. bei einer Bank).[39]

 

Rz. 36

Solange der Notar oder dessen Amtsnachfolger die Urschrift der Vollmachtsurkunde in der Urkundensammlung verwahrt, werden Ausfertigungen vom Notar oder dessen Amtsnachfolger erteilt; wird die Urkundensammlung eines ausgeschiedenen Notars nicht mehr von einem Amtsnachfolger als dessen Aktenverwahrer verwahrt, kommt sie in die gerichtliche Verwahrung und das Gericht ist für die Erteilung von Ausfertigungen zuständig (§ 48 BeurkG). Auf diese Weise ist dauerhaft sichergestellt, dass Ausfertigungen für den Rechtsverkehr erteilt werden können.

 

Rz. 37

Ob und wann dem Bevollmächtigten wie viele Ausfertigungen zu erteilen sind, entscheidet der Vollmachtgeber (Gestaltungsfrage, siehe dazu § 1 Rdn 192 ff.). Grundsätzlich kann nur der Vollmachtgeber die Erteilung von Ausfertigungen verlangen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG). Der Vollmachtgeber kann aber in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung etwas anderes bestimmen (§ 51 Abs. 2 BeurkG).

 

Rz. 38

Die Erteilung der Ausfertigung erfolgt über eine Abschrift (auch Ablichtung) der Vollmachtsurkunde, die mit einem Ausfertigungsvermerk versehen ist; der Ausfertigungsvermerk soll u.a. auch die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird (§ 49 Abs. 2 S. 1 BeurkG).

 

Rz. 39

 

Praxistipp: Ausfertigung bei mehreren Bevollmächtigten

Sind mehrere Personen bevollmächtigt, stellt sich die Frage, ob die Person B durch Vorlage einer der Person A erteilten Ausfertigung den Tatbestand des § 172 Abs. 1 BGB erfüllt. Das OLG Köln hat diese Frage – bei gegenseitiger Bevollmächtigung in einer Urkunde (siehe dazu § 1 Rdn 40) – bejaht.[40] Andere Oberlandesgerichte – insbes. das OLG München – sind dem mit überwiegender Zustimmung in der Literatur entgegengetreten.[41] Die Frage sollte bereits bei der Gestaltung beantwortet werden, indem die Vollmacht für den Bevollmächtigten erst wirksam wir...

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