(1)[2] Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

 

1.

einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift[3] oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder

 

2.

einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder[4] der elektronischen Fassung der Urschrift.

Bis 31.12.2021:

(1) 1Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. 2Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

 

(2)[5] 1Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 4§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Bis 31.07.2022:

(2) 1Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift[6] bestätigen. 2Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.[7]

 

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

 

(4) Im Urkundenverzeichnis [8] [Bis 31.12.2021: Auf der Urschrift ] soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

 

(5) 1Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I, S. 1146).
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Zum Inkrafttreten erneut geändert. Zuvor geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017, BGBl I S. 1396. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 20121, BGBl. I S. 2154. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[8] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2019, S. 1942". Anzuwenden ab 01.01.2022.

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