Rz. 40
Die Bevollmächtigung mehrerer Personen birgt zwar Konfliktpotential in sich, ist aber beim Wunsch umfassender Vorsorge regelmäßig zweckmäßig. Bei Partnern mit erwachsenen Kindern werden neben dem Partner oft auch die Kinder bevollmächtigt.
Rz. 41
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, entspricht es oftmals dem Wunsch des Vollmachtgebers, alle Kinder zu bevollmächtigen, und zwar auch dann, wenn voraussichtlich nur ein Kind die Vollmacht ausüben wird, bspw. weil es vor Ort ist bzw. aus anderen Gründen besonders geeignet ist. Auch wenn eine Mehrzahl Bevollmächtigter Probleme und Konflikte mit sich bringen kann, so muss der Berater diesem Wunsch nicht unbedingt widersprechen. Werden nämlich nicht alle Kinder bevollmächtigt, kann die Bevollmächtigung eine "Intervention in das gesamte Familiensystem" darstellen, die den Beteiligten im Endergebnis viel größeren Ärger beschert.
a) Gestaltung (Technik/Konstruktion)
Rz. 42
Bei Bevollmächtigung mehrerer Personen sind zwei Gestaltungen geläufig: Entweder werden alle Bevollmächtigten entsprechend den vorangestellten Grundmustern I und II im Anfang der Urkunde bevollmächtigt oder der in erster Linie Bevollmächtigte (z.B. der Partner) steht als sog. Hauptbevollmächtigter vorne und die anderen Bevollmächtigen werden an späterer Stelle der Urkunde als sog. Ersatzbevollmächtigte (bzw. weitere Bevollmächtigte) gesondert geregelt (siehe Musterbaustein Rdn 43). Die erste Variante ist für den Berater einfacher zu handhaben – ein in der Praxis nicht zu unterschätzender Vorteil für den Berater und dessen Mitarbeiter (zumindest im notariellen Bereich bei Änderungen/Ergänzungen im Beurkundungstermin). Gleiches gilt für denjenigen, dem die Vollmacht vorgelegt wird. Die ers...