Rz. 88
Mitunter wünscht der Vollmachtgeber bestimmte Einschränkungen. Er kann den Wunsch haben, bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen generell von der Bevollmächtigung – im Außenverhältnis – auszunehmen, wobei ihm dann bewusst gemacht werden muss, dass diese dann im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von einem Betreuer wahrzunehmen wären (u.U. können Genehmigungserfordernisse Probleme bereiten, §§ 1848 ff. BGB, z.B. bei Schenkungen, § 1854 Nr. 8 BGB; Stichwort: Übergabe, siehe Rdn 94 ff.; Stichwort: Löschung Wohnungsrecht, siehe Rdn 58). Vielfach ist zu beobachten, dass der Vollmachtgeber, wenn er erfährt, dass die Herausnahme die Einrichtung einer Betreuung – die er i.d.R. mit der Vorsorgevollmacht vermeiden möchte – mit sich bringt, die Herausnahme fallen lässt und erforderlichenfalls auf andere – i.d.R. zweckmäßigere – Einschränkungen/Sicherungsmaßnahmen zurückgreift:
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Beschränkungen im Innenverhältnis |
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Gesamtvertretung, u.U. beschränkt auf bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen (siehe Rdn 48–50) |
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keine Befreiung von § 181 BGB (für bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen) |
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bei der notariell beurkundeten Vollmacht: verzögerte Ausfertigung (sog. Ausfertigungssperre, siehe dazu Musterbaustein Rdn 194 und Musterbaustein zur sukzessiven Ausfertigung Rdn 212). |
Rz. 89
Beschränkungen im Innenverhältnis sind aus Sicht des Verwenders/Empfängers (Bevollmächtigter, Vertragspartner, Notar, Grundbuchamt, Bank) stets vorzugswürdig, damit die Vollmacht ohne Zweifel funktioniert; für den Vollmachtgeber ist aber auch dessen Sicherungsinteresse zu beachten (Abwägung: Funktionsfähigkeit vs. Sicherungsinteresse).
Rz. 90
Reicht das Vertrauen des Vollmachtgebers nicht aus, eine unbeschränkte (General-)Vollmacht zu erteilen, mag der Wunsc...