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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis?

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 45

Bei mehreren Bevollmächtigten stellt sich – wie bei der Vertretung im Gesellschafterecht – die Frage, wie die Vertretungsbefugnis zu regeln ist; das Band ist breit, zwischen ausnahmslos jeder allein (Einzelvertretung) oder ausnahmslos immer alle bzw. zu zweit ("Vier-Augen-Prinzip"). In der Bandbreite sind diverse Differenzierungen möglich, insbes. nach der Person des Bevollmächtigten und nach dem Gegenstand der Bevollmächtigung. Für den Rechtsverkehr, für das Funktionieren der Vollmacht – somit auch für den Vollmachtgeber – ist eine im Außenverhältnis unbeschränkte Einzelvertretung zweckmäßig.[91] Ob das im Einzelfall passt, ist eine Frage des Vertrauens des Vollmachtgebers in den einzelnen Bevollmächtigten und zudem eine Frage des "Untereinander/Miteinander" zwischen den Bevollmächtigten. Wenn und soweit der Vollmachtgeber keine Einzelvertretung wünscht, sollte das ausdrücklich geregelt/klargestellt werden (sonst Auslegungsfrage!);[92] siehe dazu nachstehend inkl. Musterbaustein Rdn 46 ff.

 

Rz. 46

Bei mehreren einzelvertretungsberechtigten Bevollmächtigten sollte ausdrücklich geregelt werden, inwieweit den Bevollmächtigten auch das Recht zustehen soll, die Vollmacht des/der anderen Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. auch zu widerrufen.[93] Bei Bevollmächtigung "auf einer Ebene" dürfte der gegenseitige Widerruf besser auszuschließen sein (anders bei einer Rangordnung unter den Bevollmächtigten: z.B. Partner vor Kindern; alternativ kommt bei der notariell beurkundeten Vollmacht eine sukzessive Ausfertigung in Betracht, siehe vorstehend Rdn 44).[94]

 

Rz. 47

Muster 1.7: Baustein Grundmuster – Widerruf bei mehreren Bevollmächtigten

 

Muster 1.7: Baustein Grundmuster – Widerruf bei mehreren Bevollmächtigten

(Standort im Grundmuster I und II: § 1 Abs. 1 anfügen oder wie ...

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