Rz. 50

Während es für die ARB 75 noch streitig war, ob betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten für den Arbeitgeber versichert waren,[37] bestimmt § 3 Abs. 2b ARB 94/2000, dass Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht nicht besteht. Durch die "Liberalisierung" des Versicherungsrechts soll der Grundsatz der Vertragsfreiheit uneingeschränkt gelten. Grundsätzlich zahlen Rechtschutzversicherungen jedoch die anwaltlichen Gebühren, wenn der Rechtsanwalt ein Betriebsratsmitglied im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 2 BetrVG vertritt. Zwar ist z.B. in Ziffer 3.2.4 ARB 2012 der Versicherungsschutz für kollektives Arbeits- oder Dienstrecht ausgeschlossen. Hierunter werden jedoch nicht die Fälle von § 103 Abs. 2 BetrVG subsumiert. Dieses lindert die Rechtsprechung zu § 40 BetrVG.

[37] Vgl. Harbauer, § 24 ARB 75 Rn 22.

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