Rz. 2

Erfasst werden nur Erwerbe (lebzeitig und von Todes wegen) zwischen denselben Personen auf Zuwender- und Empfängerseite. Dabei sind auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen.[1] § 14 ErbstG gilt auch für eine lebzeitige vorweggenommene Übertragung von Teilen der (Nach-)Erbmasse vom Vorerben auf den Nacherben mit dem restlichen Nacherbfall, auch wenn der Nacherbe die Versteuerung im Verhältnis zum Ersterblasser gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG (siehe § 8 Rdn 138 ff.>) beantragt hat.[2]

Abzustellen ist auf den Entstehungszeitpunkt der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Entstehung der Steuer bei Pflichtteilsansprüchen (siehe § 3 Rdn 11>), der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegen Abfindung (siehe § 3 Rdn 23>) oder die Vereinbarung einer Abfindung für eine Ausschlagung einer Erbschaft (siehe § 3 Rdn 68>) in der Hand des Anspruchsgläubigers liegt und mithin im Rahmen einer etwaigen Berücksichtigung mit Vorerwerben i.S.d. § 14 ErbStG zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 3

Zur Bejahung eines Vorerwerbs i.S.d. § 14 ErbStG muss ein dauerhaft fortbestehender Erwerb vorliegen. Kommt es etwa zu einer Rückgabe eines Geschenkes wegen eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Rückforderungsrechts (siehe § 1 Rdn 107 ff.>), entfällt der Vorerwerb ex nunc.[3] Gleiches gilt für andere Fälle des § 29 ErbStG: Wenn eine Steuer bei Zuwendungen zwischen Ehegatten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG rückwirkend erlischt, weil diese Zuwendung im Rahmen des (tatsächlichen oder fiktiven) Zugewinnausgleichs i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG bzw. § 5 Abs. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 89> bzw. § 3 Rdn 81>) angerechnet wird, liegt in der Zuwendung kein Vorerwerb i.S.d. § 14 ErbStG.[4]

 

Rz. 4

Ein relevanter Vorerwerb entfällt nicht schon, wenn nach einer lebzeitigen Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt der Nießbrauch vom beschenkten Grundstückseigentümer entgeltlich abgelöst wird.[5] Ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf den vorbehaltenen Nießbrauch ist eine Schenkung (siehe § 1 Rdn 25>), die einen Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG darstellt. Im Lichte der vorangegangenen lebzeitigen Übertragung des Grundbesitzes (unter Nießbrauchsvorbehalt) sollte vorher eine etwaige Steuerpflicht berechnet werden.

 

Rz. 5

Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat (z.B. Anteile an Personengesellschaften mit negativen Steuerwert), bleiben unberücksichtigt, § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG. Steuerfreie Zuwendungen, wie etwa die Übertragung des Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.>), werden bei der Zusammenrechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.

[1] R E 14.1 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019.
[4] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 14 Rn 7.

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