Rz. 107

Bei der Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gehören Rückforderungsrechte zum Standard. Neben den gesetzlichen Rückforderungsrechten spielen vertragliche Vereinbarungen zur Rückabwicklung eine wesentliche Rolle.

 

Rz. 108

Gesetzliche Rückforderungsrechte sind insbesondere:

§ 528 BGB: Verarmung des Schenkers
§ 530 BGB: grober Undank
§ 527 BGB: Nichtvollziehung einer Auflage
§§ 2287 f. i.V.m. §§ 812 ff. BGB: den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§§ 812 ff. BGB wegen Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) oder Nichtigkeit (§§ 125, 134 BGB)
§ 313 BGB: Wegfall der Geschäftsgrundlage.
 

Rz. 109

Zivilrechtlich zielen vertragliche Rückforderungsrechte – seien es vertragliche Rücktrittsvereinbarungen, Widerrufsvorbehalte, auflösende Bedingungen oder Rückforderungsrechte sui generis als Gestaltungsrechte – in erster Linie auf den Schutz des übertragenen Vermögens vor dem Zugriff Dritter zu Lebzeiten des Veräußerers ab. In Betracht kommen insbesondere Rückforderungsrechte für den Fall, dass

der Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger vor dem Rückübertragungsberechtigten verstirbt oder
der Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Rückübertragungsberechtigten veräußert oder belastet wird oder
über das Vermögen des Erwerbers oder seines Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder
die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Vertragsgegenstandes angeordnet oder im Wege der Zwangsvollstreckung eine Grundstücksbelastung eingetragen wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von drei Monaten rückgängig gemacht wurde oder
eine Ehe des Erwerbers geschieden wird und der Vertragsbesitz in die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder eines sonstigen güterrechtlichen Ausgleichs mit einbezogen wird, ebenso bei Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs, oder
der Überlassungsvorgang eine Steuer auslöst, sog. Steuerklausel (siehe Rdn 124 ff.>).

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