Rz. 89

Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er die Erbschaft aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), erhält er grundsätzlich den konkreten Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB ist beim überlebenden Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG erbschaftsteuerfrei. Der sog. kleine Pflichtteil stellt einen steuerpflichtigen Erwerb dar. Auch bei lebzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft stellt eine dann von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung keinen steuerpflichtigen Erwerb dar, § 5 Abs. 2 ErbStG (siehe § 1 Rdn 141>).

Beim Erben ist der konkrete Zugewinnausgleich als eine erwerbsmindernde Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen (siehe Rdn 104>).[73]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge