Rz. 274

Muster 6.53: Einwendungen des Erben gegen den Festsetzungsantrag

 

Muster 6.53: Einwendungen des Erben gegen den Festsetzungsantrag

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________

Az. _________________________

Gemäß anliegend beigefügter Vollmacht zeigen wir an, dass wir den Alleinerben _________________________ vertreten.

Der Nachlasspfleger hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.

Namens und im Auftrag unseres Mandanten erheben wir folgende Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag:

Aus der dem Vergütungsantrag beiliegenden Zeitdokumentation des Nachlasspflegers ist ersichtlich, dass Zeiten für die Erstellung von Vergütungsanträgen angesetzt worden sind. Der Zeitaufwand, der auf die Erstellung der Tätigkeitsauflistung entfällt, ist jedoch nicht vergütungsfähig (BayObLG v. 24.3.1988 – BReg 3 Z 188/87, NJW 1988, 1919; KG v. 10.7.2007 – 1 W 454/03, FamRZ 2008, 81; OLG Schleswig v. 2.6.2014 – 3 Wx 10/14, Rpfleger 2015, 29; Grüneberg/Weidlich, § 1960 Rn 26).

Folglich ist der vergütungsfähige Zeitaufwand um _________________________ Stunden zu kürzen.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 275

Dem Erben ist bereits im Vergütungsfestsetzungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Einwendungen gegen die durch den Nachlasspfleger beantragte Vergütung sollten bereist in diesem Verfahrensstadium vorgetragen werden, da sonst der teilweise langwierige Weg des Beschwerdeverfahrens beschritten werden muss.

 

Rz. 276

Ob die Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers gem. § 2 Abs. 2 VBVG wegen Ablauf der 15-Monatsfrist bereits (teilweise) erloschen sind, ist von Amts wegen zu prüfen. Dennoch sollte der Rechtsanwalt auf diesen Umstand hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorhanden sind. Nicht vergütungsfähig sind nach Auffassung des OLG Düsseldorf Tätigkeiten, die vor der gerichtlichen Bestellung oder nach Aufhebung der Pflegschaft durch den Nachlasspfleger erbracht worden sind.[290] Zeitaufwand des Nachlasspflegers für die Stellung und Begründung seines Vergütungsantrages ist nicht vergütungsfähig.[291]

 

Rz. 277

Der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung des Nachlasspflegers ist im Vergütungsverfahren dagegen nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat.[292] Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, die Vergütung des Nachlasspflegers für aus Sicht des Erben unzweckmäßige Tätigkeiten zu kürzen. Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren können, müssen diese durch den Erben in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.[293] Nur in zwei Ausnahmefällen besteht eine Auswirkung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, nämlich zum einen bei einer schweren, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führenden Pflichtverletzung des Nachlasspflegers, wie etwa der Veruntreuung von Vermögen,[294] zum anderen dann, wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre.[295]

[290] OLG Düsseldorf v. 27.11.2019 – 3 Wx 189/19, NLPrax 2020, 41 m. Anm. Schulz zu gebotenen Ausnahmen.
[291] BayObLG v. 24.3.1988 – BReg 3 Z 188/87, NJW 1988, 1919; KG v. 10.7.2007 – 1 W 454/03, FamRZ 2008, 81; OLG Schleswig v. 2.6.2014 – 3 Wx 10/14, Rpfleger 2015, 29; Grüneberg/Weidlich, § 1960 Rn 26.
[292] BayObLg v. 20.9.1993 – 1Z BR 19/93, ZEV 1994, 249; BayObLG v. 24.3.1988 – BReg 3 Z 188/87, NJW 1988, 1919; OLG Brandenburg v. 4.10.2022 – 3 W 122/22, juris = NJW Spezial 2023, 8 m. Anm. Roth; OLG Düsseldorf v. 20.1.2021 – I-3 Wx 236/19, NLPrax 2021, 104 = ZErb 2021, 201; OLG Frankfurt v. 22.1.2019 – 20 W 316/16, FamRZ 2019, 1737; OLG Hamm v. 23.4.2020 – I-10 W 4/19 und I-10 W 26/19, NLPrax 2020, 79; KG v. 10.7.2007 – 1 W 454/03, FamRZ 2008, 81; Grüneberg/Weidlich, § 1960 Rn 26.
[293] OLG Düsseldorf v. 20.1.2021 – I-3 Wx 236/19, NLPrax 2021, 104 = ZErb 2021, 201; OLG Hamm v. 23.4.2020 – I-10 W 4/19 und I-10 W 26/19, NLPrax 2020, 79.
[294] Ausführlich dazu OLG Frankfurt v. 22.1.2019 – 20 W 316/16, FamRZ 2019, 1737; vgl. auch BayObLG v. 24.3.1988 – BReg 3 Z 188/87, NJW 1988, 1919; KG v. 10.7.2007 – 1 W 454/03, FamRZ 2008, 81; OLG Düsseldorf v. 20.1.2021 – I-3 Wx 236/19, NLPrax 2021, 104 = ZErb 2021, 201.

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