Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung des Nachlaßpflegers. Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Amt des Nachlaßpflegers ist zwar grundsätzlich unentgeltlich zu führen (§ 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB), jedoch kann ihm eine angemessene Vergütung bewilligt werden, wenn das verwaltete Vermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte es rechtfertigen.

2. Die Bewilligung einer Vergütung für den Nachlaßpfleger setzt nur dessen wirksame Bestellung (§§ 1962, 1915 Abs. 1, § 1789 BGB) voraus, nicht aber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB vorgelegen haben. Grundlage der Vergütungsbewilligung ist die Mühewaltung des Nachlaßpflegers, die durch Mängel der Pflegschaftsanordnung nicht beseitigt wird.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 1, § 1915 Abs. 1, § 1960 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 07.01.1993; Aktenzeichen 1 T 1223/92)

AG Neuburg a.d. Donau (Beschluss vom 03.04.1992; Aktenzeichen VI 144/91)

 

Tenor

Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts Ingolstadt vom 7. Januar 1993 und des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 3. April 1992 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser ist am 31.3.1991 im Alter von 91 Jahren verstorben. Als gesetzliche Erben kamen seine Ehefrau (die Beteiligte zu 1) sowie seine beiden Kinder (die Beteiligte zu 2 und eine weitere Tochter) in Betracht. Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, zuletzt ein Testament vom 9.2.1991, worin er seine Ehefrau und seine beiden Töchter als Erben zu gesetzlichen Erbteilen einsetzte sowie den Töchtern das Recht entzog, zu Lebzeiten der Mutter die Auseinandersetzung zu verlangen.

Am 20.6.1991 bat die Tochter M. das Nachlaßgericht, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen. Dessen Wert solle sich auf 200 Mio.DM belaufen; der Nachlaß umfasse zwei Schlösser mit wertvollem Inventar. Am 1.7.1991 wurde der Inhalt der Testamente den gesetzlichen Erben gerichtlich bekanntgegeben. Die Beteiligte zu 1 erklärte, in ihrer Ehe habe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten; sie sei aufgrund des Testaments vom 9.2.1991 Miterbin zur Hälfte geworden. Sie nehme die Erbschaft an. Die beiden Töchter des Erblassers gaben zunächst keine Erklärung ab. Nunmehr ordnete das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 1.7.1991 Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis der Nachlaßsicherung an, beschränkt auf die Erbteile der Töchter. Zum Nachlaßpfleger wurde Rechtsanwalt D., der Beteiligte zu 3, bestellt. Auf seine Anregung erweiterte das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 8.7.1991 die Pflegschaft um den Wirkungskreis der Nachlaßverwaltung, weil der Nachlaßpfleger hinsichtlich der Erbteile der Töchter innerhalb der Erbengemeinschaft zur Mitverwaltung verpflichtet sei.

Die Tochter M. schlug am 15.7.1991 die Erbschaft aus. Am 6.8.1991 erklärte sie jedoch, sie erwäge die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung, weil sie hinsichtlich der Erbquoten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und nunmehr erfahren habe, daß ihre Eltern in Gütertrennung verheiratet gewesen seien. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten mit jeweils am 23.8.1991 beim Nachlaßgericht eingegangenen Schriftsätzen die Aufhebung der Nachlaßpflegschaft. Die Erbfolge sei geklärt, nachdem sie die Erbschaft angenommen hätten und die Tochter M. ausgeschlagen habe. Durch Beschluß vom 2.10.1991, dem Beteiligten zu 3 zugestellt am 7.10.1991, hob das Nachlaßgericht die Nachlaßpflegschaft auf, weil die Erben feststünden. Der am 16.12.1991 bewilligte Erbschein weist die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben je zur Hälfte aus.

Der Beteiligte zu 3 legte am 13.12.1991 seinen abschließenden Tätigkeitsbericht vor. Darin bezifferte er den Wert des Aktivnachlasses auf rund 109 Mio.DM und beantragte, seine Vergütung auf 1,5 % dieses Werts zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen; ferner machte er Auslagen in Höhe von 8.201,02 DM geltend. Das Nachlaßgericht bewilligte dem Beteiligten zu 3 mit Beschluß vom 3.4.1992 eine „Teilvergütung” von 200 000 DM und führte aus, die abschließende Festsetzung erfolge nach Feststellung des Aktivvermögens. Da sich dies noch längere Zeit hinziehen könne, sei vorab eine Teilvergütung festzusetzen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils Erinnerung eingelegt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, die Pflichtteilsansprüche der Tochter M. seien auf der Grundlage eines Nachlaßwerts von rund 41 Mio.DM abgegolten worden. Der Rechtspfleger hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen, der Nachlaßrichter hat sie dem Landgericht vorgelegt. Der Beteiligte zu 3 ist den Rechtsmitteln entgegengetreten. Er hat erklärt, er schätze den Wert des Nachlasses auf mindestens 60 Mio.DM und sei „lediglich für die Teilvergütung” bereit, von 41 Mio.DM auszugehen. Im übrigen halte er an seinem Vergütungsantrag vom 31.12.1991 fest.

Durch B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge