Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren nach §§ 75, 56g FGG ist über Schadensersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger (§ 1833 BGB) nicht zu befinden.

2. Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach § 56g Abs. 1 FGG grundsätzlich unerheblich, es sei denn, der Umfang der Tätigkeit wäre bei pflichtgemäßen Verhalten wesentlich geringer anzusetzen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 13.06.2003; Aktenzeichen 87 T 290/00)

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 61 VI 539/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 12.000 DM zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die kraft Zulassung durch das LG gem. §§ 75 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere durch den Freiburger Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 5, Rechtsanwalt M., form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 brauchte die sofortige weitere Beschwerde nicht von einem beim KG zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt zu werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG verlangt lediglich, dass die weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Dies kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt sein (Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 29 Rz. 14 m.w.N.).

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 bis 5 nach § 20 Abs. 1 FGG folgt bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Daneben ergibt sich ihre rechtliche Beschwer aus der Tatsache, dass sie als Erben die festgesetzte Vergütung schulden (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 1960 Rz. 22). Die Vergütung des Nachlasspflegers ist als Erbfallschuld Nachlassverbindlichkeit (OLG Frankf. Rpfleger 1993, 284; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rz. 22).

II. Das Rechtsmittel, mit dem die Beschwerdeführer eine Herabsetzung der bewilligten Vergütung anstreben, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung, auf die das Rechtsmittel beschränkt ist, stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die von den Vorinstanzen mit 12.000 DM bemessene Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger vom 15.12.1997 bis zum 17.2.2000 ist angemessen. Die dagegen erhobenen Einwände der sofortigen weiteren Beschwerde sind teils unerheblich, teils rechtlich nicht durchgreifend.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass sich die Frage, in welcher Höhe dem Nachlasspfleger eine Vergütung zu bewilligen ist, gem. §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für die Vergütung eines Vormunds geltenden Regelungen richtet. Mit Recht zieht das LG auch für die Tätigkeit des Berufsnachlasspflegers vor dem 1.1.1999 die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a.F., für die Zeit danach § 1836 BGB in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes heran, wonach sich der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 gegen den Nachlass und nicht gegen die Staatskasse richtet. Denn der Nachlass ist ersichtlich nicht mittellos, weil er mit den bebauten und zum Teil vermieteten Grundstücken O.B.5 und B.5 in C. bei D. verwertbares Grundvermögen enthält. Ob der Wert des Nachlasses dabei 322.914,21 DM (davon 290.000 DM Grundvermögen) oder - wie die Beteiligten zu 2 bis 5 meinen - nur 163.000 DM beträgt, ist für die nach dem Bundessozial-Hilfegesetz zu beurteilende Mittellosigkeit des Nachlasses (§§ 1836c und 1836d BGB) unerheblich.

2. Nach der Vergütungsregelung des § 1836 BGB in den jeweils genannten Fassungen ist der Nachlasspfleger für seinen Arbeitsaufwand mit einem angemessenen Stundensatz zu vergüten (vgl. KG, Beschl. v. 13.10.2005 - 1 W 195/05, KGReport Berlin 2006, 158; Beschl. v. 17.9.2002 - 1 W 7298/99). Diese Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob der Tatsachenrichter den Sachverhalt hinreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat (§ 12 FGG), von rechtlich zutreffenden Bewertungsgrundlagen ausgegangen ist und keine Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (KG v. 13.3.2001 - 1 W 10448/99, KGReport Berlin 2001, 297/298). Im Rahmen dieser begrenzten Prüfung lässt die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die zu Lasten der Beteiligten zu 2 bis 5 gehen und zu einer Aufhebung des Beschlusses führen könnten.

a) Den für die Führung der Nachlasspflegschaft zu vergütenden Zeitaufwand hat das LG verfahrens- und rechtsfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 559 ZPO) festgestellt.

(1) Das LG hat die Angaben des Beteiligten zu 1, bis zum 31.12.1998 in eigener Tätigkeit 3.516 Minuten und danach 309 Minuten geleistet zu haben, anhand der vorgelegten Handakten unter Zuhilfenahme der Zeitaufwandsliste des Beteiligten zu 1 überprüft und gebilligt. Insbesondere hat es...

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