Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Nachlasspflegers

 

Normenkette

BGB § 1915 Abs. 1, § 1836

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 562 VI 386/1970)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 1.019,24 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3. sind Vorerben, die Beteiligten zu 2. die zur Zeit vorhandenen Nach-erben nach dem im Beschlusseingang bezeichneten Erblasser. Die Beteiligten zu 3. beabsichtigten, Grundbesitz auf die Beteiligten zu 2. zu übertragen.

Mit Beschluss vom 3.4.2008 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Nacherben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Zustimmung für die unbekannten Nacherben zu dem bereits beurkundeten Übertragungsvertrag; zugleich stellte das Nachlassgericht fest, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübe.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1. bewilligte ihm das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30.10.2008 eine Vergütung von 1.019,24 EUR. Ein gegen diesen Beschluss eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Mit am 15.7.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bat der Beteiligte zu 1. um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses. Diesen Antrag erneuerte er mit Schriftsatz vom 18.9.2009, bei Gericht am 22.9.2009 eingegangen. Daraufhin sprach das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 1.10.2009 aus, dass unter Bezugnahme auf den Vergütungsbeschluss vom 30.10.2008 die Nachlasspflegschaftsvergütung für den Beteiligten zu 1. gegen die hiesigen Beteiligten zu 3. als Gesamtschuldner festgesetzt werde. Diesen Beschluss hob das Nachlassgericht mit weiterem, unangegriffen gebliebenen Beschluss vom 11.11.2009 auf.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 4.12.2009 hat das Nachlassgericht alsdann den Vergütungsbeschluss vom 30.10.2008 insoweit ergänzt, als die darin bewilligte Nachlasspflegervergütung von 1.019,24 EUR für den Beteiligten zu 1. gegen die hiesigen Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldner festgesetzt wird.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2., vertreten durch den Beteiligten zu 4., mit ihrer am 21.12.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Diesem Rechtsmittel hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7.1.2010 der Sache nach nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 4.2.2009 ist der Beteiligte zu 1. dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II. Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 FamFG beim Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.

1. Auf das vorliegende Verfahren ist bereits das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden. Denn das Verfahren ist tatsächlich durch den am 22.9.2009 eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 18.9.2009 und damit nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden, Artt. 111 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, 112 Abs. 1 FGG-RG. Darauf, dass das Nachlassgericht bereits auf den vorangegangenen Antrag des Beteiligten zu 1. vom Juli 2009 hätte tätig werden müssen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

2. Der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. besteht, §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 3 VBVG.

Ein auf die vorbezeichneten Grundlagen gestützter Vergütungsanspruch entsteht mit der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288 f.; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 1611 ff.). Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Vormunds oder Betreuers ist dabei lediglich die Wirksamkeit der Bestellung, die durch Mängel bei der Anordnung der Vormundschaft oder Betreuung nicht beseitigt wird; mit anderen Worten steht eine fehlerhafte Anordnung der Vormundschaft der Festsetzung der Vergütung nicht entgegen (BayObLG FamRZ 1999, 1603 u. 1997, S. 701 f.; Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 168 Rz. 14). Nichts anderes gilt bei der Nachlasspflegschaft; auch in diesbezüglichen Vergütungsfestsetzungsverfahren sind die Beteiligten wie auch die entscheidenden Gerichte an die zugrunde liegende Anordnung der Nachlasspflegschaft und die Bestellung des Nachlasspflegers gebunden (LG Wuppertal FamRZ 2005, 932 f.).

Nach diesen Grundsätzen ist es ohne Belang, ob die hiesige Nachlasspflegschaft zu Recht angeordnet und der Beteiligte zu 1. zu Recht zum Nachlasspfleger bestellt wurde. Der diesbezügliche Beschluss ist seinerzeit nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden und bestandskräftig.

3. Wie schon vom Nachlassgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, sind Schuldner - Gesamtschuldner - des Vergütungsanspruchs die Beteiligten zu 2. als sog. Übernahmeschuldner. Bereits im ...

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