Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger setzt nur dessen wirksame Bestellung voraus, nicht aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB vorgelegen haben.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1960

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.12.1998; Aktenzeichen 13 T 10480/98)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 4169/95)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 130 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die am 7.11.1995 verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie hinterließ Geldvermögen und eine Forderung im Wert von zusammen ca. 21.000 DM, denen Beerdigungskosten in Höhe von ca. 3.000 DM gegenüberstanden. Da die durch Testament eingesetzte Erbin vorverstorben und die gesetzlichen Erben zunächst nicht näher bekannt waren, ordnete das Nachlaßgericht Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Nachlaßpflegerin. Diese führte bis Ende 1997 umfangreiche Ermittlungen insbesondere zur Erbfolge durch. Mit Beschluß vom 11.3.1998 erteilte das Nachlaßgericht den ermittelten 15 gesetzlichen Erben einen Erbschein. Der Beteiligte zu 1 ist mit einer Quote von 1/20 einer dieser Erben. Die Nachlaßpflegschaft ist inzwischen aufgehoben.

Am 23.2.1998 hat das Nachlaßgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 deren Vergütung auf 2.787,50 DM einschließlich 200 DM Auslagen festgesetzt. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, das Nachlaßgericht hätte die gesetzlichen Erben selbst ermitteln müssen und habe diese Aufgabe nicht der Beteiligten zu 2 als Nachlaßpflegerin übertragen dürfen. Er hat deshalb mit Schreiben vom 28.8.1998, 17.10.1998 und 14.11.1998 gebeten, die Pflegerbestellung und die Vergütungsfestsetzung zu überprüfen und dahin zu ändern, daß die Erben nicht durch die Kosten der Erbenermittlung belastet würden. Rechtspfleger und Nachlaßrichter haben nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7.12.1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Festsetzung von 200 DM Auslagen entfällt, und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 130 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 zunächst mit einem persönlichen Schreiben vom 31.1.1999, dann auf Hinweis durch anwaltlichen Schriftsatz vom 24.3.1999 weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Rechtsmittel ist, unabhängig von der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neuregelung des Verfahrens für die Festsetzung auch der Nachlaßpflegervergütung (vgl. § 75 Satz 1 FGG) durch § 56g FGG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG) vom 25.6.1998 (BGBl I S. 1580), jedenfalls unbegründet. Dabei ist die Berechtigung der festgesetzten Nachlaßpflegervergütung nach der Gesetzeslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen des Nachlaßpflegers bestanden hat, nicht nach den Vorschriften der §§ 1836 ff. BGB in der Fassung, die aufgrund der Änderungen durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz seit dem 1.1.1999 gilt (BayObLGZ 1999, 21).

a) Der Beteiligte zu 1 wendet sich im Kern nur dagegen, daß das Nachlaßgericht als Wirkungskreis der Nachlaßpflegerin nicht nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, sondern auch die Ermittlung der Erben bestimmt hat. Er hält deshalb den Teil der Vergütung, der auf die Tätigkeit der Erbenermittlung entfällt, für nicht gerechtfertigt.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Bewilligung einer Vergütung für den Nachlaßpfleger nur dessen wirksame Bestellung voraus, nicht aber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB vorgelegen haben; denn Grundlage der Vergütungsbewilligung ist die Mühewaltung des Nachlaßpflegers, die durch Mängel der Pflegschaftsanordnung nicht beseitigt wird (BayObLGZ 1993, 325/327, FamRZ 1990, 801 und 1997, 701; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1836 Rn. 21). Daher ist hier die Vergütung auf der Grundlage der Tätigkeit der Nachlaßpflegerin zu bemessen, die diese im Rahmen ihrer Bestellung ausgeübt hat; dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Nachlaßgericht die Beteiligte zu 2 zur Ermittlung der Erben hätte bestellen dürfen oder nicht. Auch kann die Bestellung der Pflegerin nicht nachträglich auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beschränkt werden. Die Einwendungen, die der Beteiligte zu 1 gegen die Festsetzung der Vergütung erhebt, sind daher im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens unbeachtlich.

c) Weitere Einwendungen, welche die Berechtigung der Vergütung für die von der Nachlaßpflegerin ausgeübte Tätigkeit betreffen und im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, macht der Beteiligte zu 1 nicht geltend. Auch die Überprüfung von Amts weg...

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