Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, also jeweils mit der Ausführung einer Betreuungstätigkeit. Fälligkeit des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für den Fristbeginn, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist ebenso ausgeschlossen wie eine Hemmung der Frist.

 

Normenkette

BGB § 1836

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 265/01, 266/01, 267/01)

AG Kiel (Aktenzeichen 3 XVII S 30)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Geschäftswert von 396,25 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) war bis zum 1.8.2001 Betreuer des Betroffenen. Mit Schreiben vom 14.7.2000 – beim AG eingegangen am 17.7.2000 – hat der Beteiligte zu 2) beantragt, für seine Betreuungstätigkeit in der Zeit vom 5.1.1999 bis zum 23.12.1999 eine Vergütung i.H.v. 2.105,40 DM festzusetzen. Das AG hat die begehrte Vergütung für die Zeit vom 17.4.1999 bis zum 23.12.1999 mit Beschluss vom 20.1.2001 antragsgemäß festgesetzt. Im Übrigen (775 DM) hat es den Antrag des Beteiligten zu 2) mit der Begründung zurückgewiesen, die Ansprüche auf die Vergütung für die Zeit vom 5.1.1999 bis zum 16.4.1999 seien nicht rechtzeitig innerhalb der 15-Monats-Frist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB geltend gemacht worden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG mit Beschluss vom 24.10.2001 zurückgewiesen. Das LG hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen des AG und LG wird auf die Beschlüsse vom 20.1.2001 (Bl. 89f d. A.) und 24.10.2001 (Bl. 132 – 135 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des LG hat der Beteiligte zu 2) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die vom LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

AG und LG haben zu Recht angenommen, dass die Ansprüche des Beteiligten zu 1) auf eine Vergütung für die Zeit vom 5.1.1999 bis zum 16.4.1999 erloschen sind. Nach den §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB erlischt ein Anspruch auf Vergütung von Betreuungstätigkeiten, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Der Vergütungsanspruch entsteht nach § 614 Abs. 1 S. 1 BGB jeweils mit der Ausführung der Betreuungstätigkeit (so auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 243; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB Rz. 41; Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836 BGB Rz. 10). Damit beginnt nach der ausdrücklichen Regelung in § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB zugleich der Lauf der 15-Monats-Frist. Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn sieht § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB nicht vor. Danach ist es für den Fristbeginn insbesondere unerheblich, wann der Anspruch auf Vergütung fällig wird und wann es dem Betreuer erstmalig möglich und zumutbar ist, seinen Vergütungsanspruch darzulegen und zu beziffern. Das BayObLG hat die entsprechenden Rechtsfragen für den Beginn der Verjährungsfrist der nach altem Recht entstandenen Vergütungsansprüche in seinem Beschluss vom 29.6.2000 (BayObLG v. 29.6.2000, FGPrax 2000, 201) zwar anders beurteilt. Diese Überlegungen sind auf die Frist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB jedoch nicht übertragbar. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, die lediglich eine Einrede des Schuldners begründet, sondern um eine Ausschlussfrist, die zu einem Erlöschen des Anspruches führt (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1836 BGB Rz. 12; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., vor § 194 BGB Rz. 7). Auf eine solche Ausschlussfrist sind die für die Verjährung geltenden Grundsätze nur dann entsprechend anzuwenden, wenn dies mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen Frist vereinbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., vor § 194 BGB Rz. 8). Es widerspricht indessen dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB, ihren Beginn auf einen Zeitpunkt nach der Entstehung des Anspruches zu verlagern. Sinn und Zweck dieser Frist ist es, Betreuer zu einer zeitnahen Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche anzuhalten, um eine effektive zeitnahe Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes sicherzustellen sowie zu verhindern, dass Betreuervergütungen über mehrere Jahre zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordern, dessen Mittellosigkeit begründen und deshalb nach den §§ 1836a, 1836c f BGB eine Einstandspflicht der Staatskasse auslösen, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betroffenen nicht gegeben gewesen wäre (BT-Drucks. 13/7158, 22f; BR-Drucks. 960/96, 27; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor §§ 65ff FGG Rz. 119, 126). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB entgegen seinem ausdrücklichem Wortlaut dahin auszulegen, dass es für den Beginn der Ausschlussfrist noch mehr bedarf als nur der Entstehung des ...

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