Rz. 24

Der Gegenstandswert, nach dem sich die Widerspruchsgebühr berechnet, kann gleich, höher oder niedriger sein als der Wert, über den anschließend prozessiert wird. Dies kann z. B. durch Klageerweiterung, Teilzahlung des Schuldners oder Teilwiderspruch eintreten.

Ist der Gegenstandswert des Mahnverfahrens gleich oder ist er niedriger, dann wird die Widerspruchsgebühr vollständig auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet, wie in vorstehendem Kapitel gezeigt wurde.

Ist der Gegenstandswert, nach dem sich die Widerspruchsgebühr berechnet, höher als der Wert des nachfolgenden Rechtsstreits, dann ist die Degression der Gebührentabelle zu berücksichtigen.

Deshalb dürfen, wenn der Gegenstandswert des Rechtsstreits niedriger als der Wert des vorausgegangenen Mahnverfahrens ist, die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren nur insoweit angerechnet werden, wie sie entstanden wären, wenn sich auch das Mahnverfahren auf den geringeren Streitwert beschränkt hätte.

 

Beispiel:

RA Hartmann hat gegen einen Mahnbescheid über 5.000,00 EUR auftragsgemäß Teilwiderspruch wegen 2.000,00 EUR eingelegt, nachdem er seinen Auftraggeber dahingehend beraten hat, die restlichen 3.000,00 EUR an den Gläubiger zu zahlen, was geschah. Wegen der 2.000,00 EUR wird aufgrund des Antrages des Gläubigers das Streitverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht eröffnet.

RA Hartmann erhält Prozessauftrag und erwidert schriftlich auf die Anspruchsbegründung des Gläubigers. In einem vom Gericht anberaumten Verhandlungstermin ergeht nach streitiger Verhandlung ein Urteil in der Sache.

Der Wert des Mahnverfahrens ist hier also höher als der Wert des Zivilprozesses. Die Vergütung von RA Hartmann für beide Verfahren wird dann so berechnet:

I. Vergütungsrechnung für die Tätigkeit im Mahnverfahren

Gegenstandswert: 5.000,00 EUR

 
0,5

Widerspruchsgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG**
167,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte für Mahnverfahren***

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    187,00 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 35,53 EUR
    222,53 EUR

II. Vergütungsrechnung für die Tätigkeit im Zivilprozess

Gegenstandswert: 2.000,00 EUR *

 
1,3

Verfahrensgebühr für den Prozess

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

(Wert: 2.000,00 EUR)
215,80 EUR  
  hierauf ist nach der Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG anzurechnen:**    
0,5

Widerspruchsgebühr aus dem Mahnverfahren

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG

(Wert: 2.000,00 EUR)**
– 83,00 EUR 132,80 EUR
1,2

Terminsgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG

(Wert: 2.000,00 EUR)
  199,20 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte für den Prozess***

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
  20,00 EUR
      352,00 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG   66,88 EUR
      418,88 EUR
* Im Prozess wird nur der Betrag rechtshängig, über den Teilwiderspruch eingelegt wurde.
** Die Widerspruchsgebühr wird nur zu dem Teilbetrag (2.000,00 EUR) angerechnet, der in den Prozess übergegangen ist. Die Gebühr für den im Mahnverfahren bereits erledigten Teilbetrag (3.000,00 EUR) bleibt erhalten. Siehe dazu auch nachstehende Anmerkung.
*** Die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren wird gesondert berechnet. Sie braucht im Gegensatz zu der Gebühr nicht angerechnet zu werden, da sie in jeder Angelegenheit entsteht. Mahnverfahren und Prozess sind zwei Angelegenheiten.

Anmerkung (können Sie überspringen und die nachstehende Kurzfassung lesen): In den vorstehenden beiden Berechnungen wurde dem RA zusätzlich zur entstandenen Verfahrensgebühr für den Prozess letztlich nur jener Teilbetrag der Widerspruchsgebühr in Höhe von 84,00 EUR (= 167,00 EUR – 83,00 EUR) belassen, der sich unter Beachtung der Degression der Gebührentabelle aus dem Unterschied der Gebühren zwischen dem Mahnverfahren (Wert 5.000,00 EUR; Gebühr 167,00 EUR) und aus dem gerichtlich geltend gemachten Restbetrag (Wert 2.000,00 EUR; Gebühr 83,00 EUR) ergibt. Dazu musste nur ein Teil der Widerspruchsgebühr, der nach dem niedrigeren Wert des Prozesses berechnet wurde, angerechnet werden. Die Widerspruchsgebühr von 84,00 EUR nach dem im Mahnverfahren erledigten Teilbetrag von 3.000,00 EUR (5.000,00 EUR – 2.000,00 EUR) ist bereits verdient und bleibt dem RA erhalten. Wegen der Degression der Gebührentabelle darf aber nicht einfach eine Teil-Widerspruchsgebühr nach dem Wert von 3.000,00 EUR berechnet werden, sondern es muss dem RA die Differenz der beiden Gebühren erhalten bleiben. Zum Verständnis der Berechnungsweise achten Sie bitte auf die angegebenen Gegenstandswerte. (Vgl. Rdn 11 und § 4 Rdn 32).

Man kann die vorstehenden Überlegungen auch noch anders ausdrücken: RA Hartmann erhält eine Verfahrensgebühr im Prozess von 215,80 EUR nach dem Wert von 2.000,00 EUR. Zusätzlich hat RA Hartmann eine Widerspruchsgebühr von 167,00 EUR nach dem Wert von 5.000,00 EUR verdient, von der eine Teil-Widerspruchsgebühr von 83,00 EUR nach dem Wert von 2.000,00 EUR abzuziehen ist, da sie anzurechnen is...

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