Rz. 11

Der Gegenstandswert des Mahnverfahrens kann gleich, höher oder niedriger sein als der Wert, über den anschließend prozessiert wird. Dies kann z. B. durch Klageerweiterung oder Teilzahlung des Schuldners eintreten.

Ist der Gegenstandswert des Mahnverfahrens gleich oder ist er niedriger, dann wird die Mahnverfahrensgebühr vollständig auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet, wie in vorstehendem Beispiel gezeigt wurde.
Ist der Gegenstandswert des Mahnverfahrens höher als der Wert des nachfolgenden Rechtsstreits, dann darf die Mahnverfahrensgebühr nur nach dem niedrigeren Wert des nachfolgenden Prozesses angerechnet werden, da die Degression der Gebührentabelle zu berücksichtigen ist:
 

Beispiel:

RA Tüchtig hat einen Mahnbescheid über 5.000,00 EUR erwirkt. Der Schuldner zahlt daraufhin 3.000,00 EUR und legt wegen der restlichen 2.000,00 EUR Teilwiderspruch ein. Nach einem Verhandlungstermin vor dem zuständigen Gericht ergeht Urteil.

Der Wert des Mahnverfahrens ist hier also höher als der Wert des Zivilprozesses. Die Vergütung von RA Tüchtig für beide Verfahren wird dann so berechnet:

I. Vergütungsrechnung für das Mahnverfahren

Gegenstandswert: 5.000,00 EUR

 
1,0

Verfahrensgebühr im Mahnverfahren

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG**
334,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

(für Mahnverfahren)***

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    354,00 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 67,26 EUR
    421,26 EUR

II. Vergütungsrechnung für die Tätigkeit im Zivilprozess

Gegenstandswert: 2.000,00 EUR *

 
1,3

Verfahrensgebühr für den Prozess

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG

(Wert: 2.000,00 EUR)
215,80 EUR  
  hierauf ist nach der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG anzurechnen:**    
1,0

Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG

(Wert: 2.000,00 EUR)**
– 166,00 EUR 49,80 EUR
1,2

Terminsgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG

(Wert: 2.000,00 EUR)
  199,20 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte (für den Prozess)***

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
  20,00 EUR
      269,00 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG   51,11 EUR
      320,11 EUR
* Im Prozess wird nur der Betrag rechtshängig, über den Teilwiderspruch eingelegt wurde.
** Die Mahnverfahrensgebühr wird nur zu dem Teilbetrag (2.000,00 EUR) angerechnet, der in den Prozess übergegangen ist. Die Gebühr für den im Mahnverfahren bereits erledigten Teilbetrag (3.000,00 EUR) bleibt erhalten. Siehe dazu nachstehende Anmerkung.
*** Die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren wird gesondert berechnet. Sie braucht im Gegensatz zu der Gebühr nicht angerechnet zu werden, da sie in jeder Angelegenheit entsteht. Mahnverfahren und Prozess sind zwei Angelegenheiten.

Anmerkung (können Sie überspringen und die nachstehende Kurzfassung lesen): In den vorstehenden beiden Berechnungen wurde dem RA zusätzlich zur entstandenen Verfahrensgebühr für den Prozess letztlich nur jener Teilbetrag der Mahnverfahrensgebühr in Höhe von 168,00 EUR (= 334,00 EUR – 166,00 EUR) belassen, der sich unter Beachtung der Degression der Gebührentabelle aus dem Unterschied der Gebühren zwischen dem Mahnverfahren (Wert 5.000,00 EUR; Gebühr 334,00 EUR) und aus dem gerichtlich geltend gemachten Restbetrag (Wert 2.000,00 EUR; Gebühr 166,00 EUR) ergibt. Dazu musste nur ein Teil der Mahnverfahrensgebühr, der nach dem niedrigeren Wert des Prozesses berechnet wurde, angerechnet werden. Die Mahnverfahrensgebühr nach dem im Mahnverfahren erledigten Teilbetrag von 3.000,00 EUR (5.000,00 EUR – 2.000,00 EUR) ist bereits verdient und bleibt dem RA erhalten. Wegen der Degression der Gebührentabelle darf aber nicht einfach eine Teil-Mahnverfahrensgebühr nach dem Wert von 3.000,00 EUR berechnet werden, sondern es muss dem RA die Differenz der Gebühren erhalten bleiben. Zum Verständnis der Berechnungsweise achten Sie bitte auf die angegebenen Gegenstandswerte. (Vgl. Rdn 24 und § 4 Rdn 32 f.).

Kurzfassung (noch einmal ganz kurz und deutlich): Es wäre falsch, für das Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr (nach in diesem Fall) einem Wert von 3.000,00 EUR zu berechnen und für den Prozess eine Verfahrensgebühr nach dem Wert von 2.000,00 EUR. Korrekt ist nur die Berechnungsweise, wie sie oben im Beispiel dargestellt ist.

 

Merke:

Ist der Gegenstandswert des Rechtsstreits niedriger als der des Mahnverfahrens, dann darf die Mahnverfahrensgebühr nur nach dem niedrigeren Wert des Prozesses angerechnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge