Rz. 57

 

Fall

Im außergerichtlichen Mandat waren 5.000,00 EUR Zugewinn, ferner 5.000,00 EUR Kindesunterhaltsrückstände und weitere 5.000,00 EUR rückständiger Ehegattenunterhalt geltend gemacht worden. Es wurden drei Angelegenheiten abgerechnet (str.! vgl. § 3 Rdn 14 f.), der Zugewinn mit 1,3, der Kindesunterhalt mit 1,0 und der Ehegattenunterhalt mit 1,5 Geschäftsgebühr (s. § 3 Rdn 15 ff., 16, 20). Die außergerichtliche Tätigkeit war erfolglos, alle drei Forderungen werden im gleichen Verfahren gerichtlich geltend gemacht.

Zur Anrechnung werden die drei Geschäftswerte der vorgerichtlichen Tätigkeit zusammengezählt, also 15.000,00 EUR wie anschließend im Verfahren. Wenn drei Angelegenheiten den gleichen Ansatz hätten, würde dieser angewendet und zur Hälfte, maximal 0,75, angerechnet. Sie haben verschiedene Gebührensätze. Vorgeschlagen wird § 15 Abs. 3 RVG entsprechend anzuwenden, also 0,75 aus 15.000,00 EUR = 487,50 EUR.

Vorgerichtlich werden abgerechnet:

 
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 393,90 EUR
1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 454,50 EUR
1,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 5.000,00 EUR) 303,00 EUR
Insgesamt 1.151,40 EUR

Im Verfahren wird abgerechnet:

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 15.000,00 EUR) 845,00 EUR
abzgl. Anrechnung der 0,75 Geschäftsgebühr  
(Wert: 15.000,00 EUR) – 487,50 EUR
Verbleiben[51] 357,50 EUR
[51] Fall des OLG Koblenz AGS 2009, 167 m. Anm. N. Schneider.

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