Rz. 109

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die in § 58 Abs. 1 VwGO näher bezeichneten Angaben vollständig und sachlich richtig enthalten. Dazu gehören Hinweise auf

die Art des Rechtsbehelfs,
zwingende Formvorschriften,
Rechtsbehelfsfristen,
exakte Adresse des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist.
 

Rz. 110

Irreführende Angaben machen die Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren oder gar zu verhindern (dazu oben Rdn 15 ff. m.w.N.).

 

Rz. 111

Eine fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt zur Jahresfrist.[134]

 

Rz. 112

Ist die Berufung vom VG nicht zugelassen worden, so muss in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils zunächst darauf hingewiesen werden, dass Berufung nur zulässig ist, wenn sie vom genau zu bezeichnenden OVG/VGH zugelassen wird. Es ist ferner darauf hinzuweisen wo und innerhalb welcher Frist die Zulassung beantragt werden kann. Notwendig ist weiter ein Hinweis auf das Erfordernis der Begründung des Berufungszulassungsantrages sowie auf die dazu vorgesehene Frist. Ferner ist unter Angabe der Adresse mitzuteilen, an welcher Stelle diese Begründung einzureichen ist.

 

Rz. 113

Ist die Berufung zugelassen, so muss der Berufungsführer entsprechend § 58 Abs. 1 VwGO auf die Notwendigkeit der Berufungsbegründung sowie auf die für deren Einreichung maßgebende Frist hingewiesen werden. Erforderlich ist auch ein Hinweis auf den Adressaten der Berufungsbegründung und dessen Adresse.

[134] § 58 Abs. 2 VwGO; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 – 9 C 6.98, NVwZ 1998, 1311; BVerwG NVwZ 2000, 190, 191 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 24.6.1999 – 9 R 5/99; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung siehe VGH BW NVwZ 1998, 1089, 1092 f.

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