1. Zulassungsantrag beim VG; Frist: ein Monat

 

Rz. 44

Wird die Berufung nicht im Urteil des VG zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim VG zu beantragen (§ 124a Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO).

 

Rz. 45

Die Frist beginnt mit Zustellung (§ 56 VwGO) des vollständigen (§ 117 Abs. 2 VwGO) und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung (§ 58 VwGO) versehenen Urteils. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumung kommt unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in Betracht.

 

Rz. 46

Der Zulassungsantrag ist bei dem VG zu stellen, dessen Urteil angefochten werden soll (§ 124a Abs. 4 S. 2 VwGO). Ein bei dem für die Berufung zuständigen OVG/VGH eingereichter Antrag genügt jedenfalls nicht. Er wahrt auch nicht die Antragsfrist. Das angerufene OVG ist allerdings verpflichtet, den Antrag ohne Verzögerung an das zuständige VG weiterzuleiten. Erreicht der Antrag das VG dann erst nach Ablauf der Frist, so ist der Antrag verspätet. Bei verzögerter Weiterleitung durch das OVG ist ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO in Erwägung zu ziehen.[48]

 

Rz. 47

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 124a Abs. 4 S. 3 VwGO).

 

Rz. 48

Die Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils (§ 124a Abs. 4 S. 6 VwGO).

[48] Kopp/Schenke, § 124a Rn 44.

2. Vertretungszwang

 

Rz. 49

Für den Antrag auf Zulassung der Berufung, der beim VG zu stellen ist (vgl. § 124a Abs. 4 S. 2 VwGO), besteht Vertretungszwang, § 67 Abs. 4 VwGO.

3. Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten

 

Rz. 50

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, wobei die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim OVG/VGH einzureichen ist (§ 124a Abs. 4 S. 4, 5 VwGO).

4. Entscheidung des OVG/VGH über den Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Rz. 51

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das OVG/der VGH durch Beschluss, wobei die Berufung zuzulassen ist, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe

dargelegt ist und
vorliegt

(§ 124a Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).

 

Rz. 52

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

 

Rz. 53

Lässt das OVG/der VGH die Berufung zu, so wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung der Berufung bedarf es dann nicht (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO).

5. Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung der Berufung durch OVG/VGH

 

Rz. 54

Die ablehnende Entscheidung über den Zulassungsantrag ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG ist in der VwGO kein Rechtbehelf vorgesehen. Ausnahmsweise ist aber ein Rechtsbehelf dann gegeben, wenn die Nichtzulassung Art. 19 Abs. 4 GG oder eines der Verfahrensgrundrechte verletzt. In Betracht kommen die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO (vgl. dazu Rdn181 ff.) die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. dazu Rdn 180), die Gegenvorstellung (vgl. dazu Rdn 192 ff.) und die nunmehr rechtlich umstrittene außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu Rdn 184 ff.). Insbesondere bei Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen.

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