Rz. 181

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. Dort sind die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Wiederaufnahme in §§ 578591 ZPO geregelt.[191]

[191] Zur möglichen Durchbrechung der Rechtskraft neben dem Wiederaufnahmeverfahren vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, § 121 Rn 123 ff. (Abänderungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO, Verfassungsbeschwerde, Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO, sittenwidrige Berufung auf rechtskräftiges Urteil).

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