Rz. 184

Bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen oder greifbarer Gesetzeswidrigkeit wurde in der Vergangenheit die in der VwGO nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde für statthaft erachtet. In der Rechtsprechung des BVerwG war insoweit anerkannt, dass eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar sein sollte, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist".[193] Sie kam insbesondere unter der Voraussetzung der greifbaren Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Dies setzte voraus, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.[194] Ein derartiger Gesetzesverstoß musste substantiiert dargelegt werden.

 

Rz. 185

Die außerordentliche Beschwerde schied aber jedenfalls dann aus, wenn der Mangel mit einem gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf geltend gemacht werden konnte.[195]

[193] BVerwG BayVBl 2000, 764, m.w.N. auf die Rspr. des BVerwG.
[194] BVerwG NVwZ-RR, 2000, 257, 258; DVBl. 2001, 310; HambOVG NVwZ-RR, 2001, 612.
[195] Bader u.a., 2. Aufl. 2002 vor § 124 Rn 7 m.w.N.

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