Rz. 180
Die Anhörungsrüge ist nach § 152a VwGO eröffnet, wenn
▪ | kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist und |
▪ | das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nach § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Gehörsverletzung zu erheben. Es gilt darüber hinaus eine einjährige Ausschlussfrist (§ 152a Abs. 2 S. 2 VwGO).
Prüfungsaufbau für die Rüge und ein Muster sind abgedruckt bei Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 152a VwGO Rn 9 ff. und Rn 15 ff. Ausführliche Einzelerläuterungen finden sich dort und insbesondere bei Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 152a Rn 1 ff.
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