Rz. 180

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a VwGO eröffnet, wenn

kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist und
das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Nach § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Gehörsverletzung zu erheben. Es gilt darüber hinaus eine einjährige Ausschlussfrist (§ 152a Abs. 2 S. 2 VwGO).

Prüfungsaufbau für die Rüge und ein Muster sind abgedruckt bei Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 152a VwGO Rn 9 ff. und Rn 15 ff. Ausführliche Einzelerläuterungen finden sich dort und insbesondere bei Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 152a Rn 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge