Rz. 34
Vgl. hierzu zunächst oben § 55 Rdn 1 ff. (Widerspruchsverfahren), insbesondere die Prüfung der Erfolgsaussicht des Widerspruchs, § 55 Rdn 28 ff, 94 ff.
Rz. 35
Das Vorverfahren ist grundsätzlich notwendig bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zur Notwendigkeit des Vorverfahrens vgl. § 55 Rdn 1 ff.; zu Ausnahmen siehe oben § 55 Rdn 2 ff., 41 ff.).
Rz. 36
Unter Umständen ist ein Vorverfahren notwendig bei der Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Vorverfahren ist zwar grundsätzlich nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgesehen. Da es sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage um die Fortsetzung einer erledigten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt, kann hier unter Umständen auch die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich gewesen sein (vgl. dazu § 55 Rdn 45).
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