Rz. 34

Vgl. hierzu zunächst oben § 55 Rdn 1 ff. (Widerspruchsverfahren), insbesondere die Prüfung der Erfolgsaussicht des Widerspruchs, § 55 Rdn 28 ff, 94 ff.

 

Rz. 35

Das Vorverfahren ist grundsätzlich notwendig bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zur Notwendigkeit des Vorverfahrens vgl. § 55 Rdn 1 ff.; zu Ausnahmen siehe oben § 55 Rdn 2 ff., 41 ff.).

 

Rz. 36

Unter Umständen ist ein Vorverfahren notwendig bei der Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Vorverfahren ist zwar grundsätzlich nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgesehen. Da es sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage um die Fortsetzung einer erledigten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt, kann hier unter Umständen auch die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich gewesen sein (vgl. dazu § 55 Rdn 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge