Rz. 2
Das Widerspruchsverfahren hat in vielen Bundesländern erhebliche Veränderungen erfahren.[1] Teilweise finden sich befristete Regelungen. Vom weitgehenden Ausschluss des Vorverfahrens[2] über einen gänzlichen Verzicht in Teilbereichen,[3] ein grundsätzlich nicht mehr statthaftes Widerspruchsverfahren mit einem Katalog eng begrenzter Rechtsgebiete, in denen ein Betroffener entweder Widerspruch einlegen oder direkt Klage erheben kann,[4] eine Befristung der Regelungen[5] bis hin zur Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens,[6] sind die landesrechtlichen Regelungen unterschiedlich.[7]
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