Rz. 26

Für die vorläufige Entziehung müssen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für die Beschlagnahme (siehe hierzu Rdn 6 ff.).

Darüber hinaus muss der Richter auch in den summarischen Verfahren nach § 111a StPO erkennbare Einwendungen, z.B. ein Beweisverwertungsverbot (LG Koblenz zfs 2002, 406) beachten bzw. aufklären (z.B. Nachtrunkbehauptung, AG Bad Säckingen DAR 2003, 186). Bei den nicht in § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelstraftaten muss darüber hinaus eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden. Außerdem kann bei einer längeren Zeitspanne zwischen Tat und Entscheidung u.U. nicht mehr davon ausgegangen werden, dass in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird, so dass die vorläufige Entziehung unzulässig sein kann. Vgl. im Einzelnen Rdn 40, § 57 Rdn 17 ff.

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