Rz. 40

Ein Beschluss nach § 111a StPO ist nur als Sofortmaßnahme zulässig. Ist bereits längere Zeit seit der Tat vergangen, z.B. viereinhalb (LG Tübingen zfs 1998, 484), fünf (LG Saarbrücken zfs 1996, 153; LG Zweibrücken MittBl 2002, 105; LG Mannheim zfs 2003, 208; LG Köln bei Himmelreich/Lessing, NStZ 2002, 304) oder sechs (LG Frankfurt DAR 2012, 275) bzw. sechseinhalb Monate (LG Lüneburg zfs 2004, 38; LG Frankfurt DAR 2005, 109), spätestens aber nach acht (LG Saarbrücken zfs 2007, 470), neun Monaten (LG Koblenz BA 55, 80 [2018]), spätestens nach einem Jahr (LG Bonn, NZV 2010, 214) bzw. 16 Monaten (LG Hannover zfs 2016, 469) ist ein vorläufiger Entziehungsbeschluss entgegen OLG Hamm (zfs 2002, 199) oder OLG Koblenz (NZV 2008, 47 bzw. KG Beschl. v. 8.2.2017 – 3 Ws 39/17, juris) nicht mehr zulässig.

Vergleichbares gilt, wenn eine gegen die vorläufige Entziehung eingelegte Beschwerde dem Landgericht erst nach fünf Monaten vorgelegt wird (LG Leipzig DAR 2018, 698).

 

Rz. 41

 

Achtung: Nach Ablehnung wiederholter Antrag der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht Zweibrücken (NZV 2008, 259) hält, wenn die Staatsanwaltschaft anstatt gegen die die vorläufige Entziehung ablehnende richterliche Entscheidung in die Beschwerde zu gehen, später erneut einen Entziehungsantrag stellt, diesen nur für zulässig, wenn sich neue Tatsachen ergeben haben.

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