Rz. 498

"In diesem Verfahren nicht rechtshängig" heißt, dass die Ansprüche, die mitverglichen werden, in diesem Verfahren nicht mit geltend gemacht worden sein müssen oder aber überhaupt noch nicht geltend gemacht wurden. Die Ansprüche können somit in einem anderen Verfahren geltend gemacht worden sein.

 

Rz. 499

Soweit in den Fällen der Differenzverfahrensgebühr der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Nr. 3100 VV RVG übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht, Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber vermeiden, dass der Rechtsanwalt nur die Höhe der Differenzverfahrensgebühr anzurechnen hat, die er auch tatsächlich erhält. Andernfalls hätte er mehr anzurechnen, als er dem Mandanten tatsächlich in Rechnung stellt.

 

Rz. 500

Muster 55: Musterrechnung 5.55: Anrechnung der Differenzverfahrensgebühr bei Parallelverfahren

 

Musterrechnung 5.55: Anrechnung der Differenzverfahrensgebühr bei Parallelverfahren

Geht man davon aus, dass im Fall der Musterrechnung Nr. 53 die Antragstellerin wg. der Ansprüche von 45.000,00 EUR voll obsiegt hätte, liegt es relativ nahe, dass nunmehr auch der zunächst nicht gerichtlich geltend gemachte Betrag von 100.000,00 EUR noch eingeklagt wird. Angenommen, es käme in diesem Verfahren zu einem weiteren Termin, sind die entsprechenden Anrechnungsvorschriften zu beachten. Die Abrechnung des zweiten Verfahrens würde nun wie folgt gestellt werden:

Gegenstandswert:

Zugewinnausgleich: 100.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 100.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
2.151,50 EUR

abzüglich

0,8 Verfahrensgebühr aus 100.000,00 EUR

= 1.324,00 EUR, jedoch wg. § 15 Abs. 3 RVG im Parallelverfahren

gekürzt auf ./.
960,70 EUR
Zwischensumme 1.190,80 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 100.000,00 EUR nach Anrechnung gem. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG

(Nebenrechnung: Erhalten im ersten Verfahren 1,2 Terminsgebühr aus 145.000,00 EUR = 2.324,40 EUR. Ohne Beteiligung der 100.000,00 EUR, die in diesem zweiten Verfahren geltend gemacht worden sind, hätte RA erhalten 1,2 TG aus 45.000,00 EUR = 1.437,60 EUR, somit hat er mehr erhalten: 886,80 EUR, so dass die Terminsgebühr, die der RA in diesem zweiten Verfahren erhält, um diesen Betrag zu kürzen ist. 1,2 TG aus 100.000,00 EUR = 1.986,00 EUR, abzgl. 886,80 EUR =

Nr. 3104 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG)
1.099,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.310,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 438,90 EUR
Summe 2.748,90 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk. Zur Anrechnung der Differenzverfahrensgebühr vgl. Rdn 499; zur Anrechnung der Terminsgebühr vgl. Rdn 614 in diesem Kapitel.

 

Rz. 501

Sind Ansprüche teilweise in 1. und teilweise in 2. Instanz anhängig und kommt es in einem Verfahren zu einer Einigung, mit der beide Verfahren sich erledigen, kann sich folgende Berechnung ergeben:

Muster 56: Musterrechnung 5.56: Anrechnung der Differenzverfahrensgebühr bei Parallelverfahren in 2. Instanz

 

Musterrechnung 5.56: Anrechnung der Differenzverfahrensgebühr bei Parallelverfahren in 2. Instanz

Verfahren A – Anhängig 4.000,00 EUR, Termin. Verfahren B – Anhängig 6.000,00 EUR in 2. Instanz. Bisher kein Termin in Verfahren B. Im Termin in Verfahren A Vergleichsabschluss, Verhandlung auch über die Ansprüche, die in Verfahren B anhängig sind. Sodann Einigung und Erledigung aller Ansprüche aus Verfahren A und B.

Abrechnung Verfahren A:

Verfahrenswert: 4.000,00 EUR

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
361,40 EUR

0,8 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
312,00 EUR

nach § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,3 aus 10.000,00 EUR

(= 798,20 EUR) – keine Kürzung

1,2 Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR

Nr. 3104 VV RVG
736,80 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 4.000,00 EUR

Nr. 1003 VV RVG =
278,00 EUR

1,3 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR

Nr. 1004 VV RVG
507,00 EUR

nach § 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,3 aus 10.000,00 EUR = 798,20 EUR – keine Kürzung
 
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.215,20 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 420,89 EUR
Summe 2.636,09 EUR

Abrechnung Verfahren B:

Gegenstandswert: 6.000,00 EUR

1,6 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

Nr. 3200 VV RVG
624,00 EUR

abzüglich 0,8 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

(nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV) ./.
312,00 EUR
Zwischensumme 312,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 332,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 63,08 EUR
Summe 395,08 EUR

Zur Anrechnung der Differenzverfahrensgebühr vgl. Rdn 499 oben.

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