Rz. 369

Werden nicht rechtshängige Ansprüche in eine Einigung miteinbezogen, so entsteht unter den oben genannten Voraussetzungen für den Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche in Höhe von 1,5, auch wenn die Einigung/der Vergleich gerichtlich protokolliert wird. Für die Höhe der Einigungsgebühr wird somit nur noch auf die Frage abgestellt, ob die Ansprüche anhängig sind oder nicht. Falls sie anhängig sind, in welcher Instanz.

 

Rz. 370

Eine Erhöhung der Einigungsgebühr von 1,5 um 0,3 auf 1,8, wenn die Einigung in der Rechtsmittelinstanz erfolgt, scheidet nach Ansicht der Verfasserin aus, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs analog auf das RVG anwendbar ist.[276]

 

Rz. 371

Muster 34: Musterrechnung 5.34: Scheidungsfolgenvereinbarung über nicht rechtshängige Ansprüche

 

Musterrechnung 5.34: Scheidungsfolgenvereinbarung über nicht rechtshängige Ansprüche

RA R vertritt Mandantin S in einem anhängigen Scheidungsverfahren. Neben der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich anhängig (gesetzliche Rentenversicherung). RA R legt im Termin eine zwischen den Beteiligten anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei des RA R ausgehandelten Scheidungsvereinbarung vor, die vom Gericht lediglich protokolliert wird. Gegenstand der Scheidungsvereinbarung war Unterhalt für die Ehefrau (monatlich: 755,00 EUR); Unterhalt für die beiden Kinder (jeweils 377,00 EUR) sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 35.000,00 EUR. Das Sorgerecht wollten beide Beteiligte entsprechend der gesetzlichen Regelung beibehalten. Ein Antrag wurde insofern nicht gestellt. Das Gericht setzte den Wert für die Ehesache auf 44.000,00 EUR und für den Wert des Versorgungsausgleichs auf 3.000,00 EUR fest.

Gegenstandswerte:

Ehesache: 44.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 43 FamGKG

Versorgungsausgleich: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 50 FamGKG

Unterhalt Frau: 9.060,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG

Unterhalt Kinder: 9.048,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG

Zugewinnausgleich: 35.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

Verfahrenswert: 47.000,00 EUR/53.108,00 EUR, § 22 Abs. 1 RVG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 47.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.662,70 EUR  

0,8 Verfahrensgebühr aus 53.108,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
1.098,40 EUR  
gesamt 2.761,10 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,3 aus 100.108,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  2.151,50 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 100.108,00 EUR    
Nr. 3104 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG)   1.986,00 EUR

1,5 Einigungsgebühr aus 53.108,00 EUR

Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG
  2.059,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR  
Zwischensumme 6.217,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 1.181,23 EUR  
Summe 7.398,23 EUR  

Zur Frage der Gegenstandswerte, vgl. § 4 Rdn 302, 537, 378 u. 192; der Terminsgebühr siehe Rdn ff.; der Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG siehe Rdn 509; zur Differenzverfahrensgebühr siehe Rdn 489 ff. Zu vergleichbaren Fällen bei VKH siehe Rdn 401 letztere alle jeweils in diesem Kapitel. Weitere Abwandlungen dieses Falls sind ab Rdn 631 u. 632 in diesem Kapitel zu finden.

[276] BGH JurBüro 2003, 78.

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