Rz. 97

Das Kausalitätserfordernis entfällt, wenn der Versicherungsnehmer "die Obliegenheit arglistig verletzt hat" (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Der Versicherungsnehmer muss mit direktem Vorsatz (dolus directus) handeln. Nicht jede vorsätzlich falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er in der Absicht handelt, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen.[64]

 

Rz. 98

Vorsatz bedeutet im Versicherungsrecht dolus directus und dolus eventualis. Es genügt, wenn der Handelnde erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den anderen täuschen und in seiner Willensentscheidung beeinflussen kann.[65]

 

Rz. 99

Es ist nicht erforderlich, dass ein rechtswidriger Vermögensvorteil angestrebt wird.[66] Arglist liegt daher auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen gefälschten Schadenbeleg vorlegt,[67] selbst wenn dieser Beleg den tatsächlichen Wert des zu ersetzenden Gegenstandes wiedergibt.[68]

[64] Rüffer/Halbach/Schimikowski/Felsch, § 28 VVG Rn 76 m.w.N.; BGH IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 = ZfS 2009, 463.
[65] Rüffer/Halbach/Schimikowski/Felsch, § 28 VVG Rn 76 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2009, 1036 = VersR 2009, 968; OLG Düsseldorf, r+s 1996, 319; OLG Koblenz, zfs 2003, 550; KG, VersR 2005, 351; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 1406.
[67] OLG Köln, r+s 2006, 421.
[68] OLG München, VersR 1992, 181.

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