Rz. 35

Das italienische Steuerrecht bedient sich der zivilrechtlichen Definition in Art. 2094 c.c. Danach ist Arbeitnehmer, wer sich gegen Bezahlung verpflichtet, in einem Unternehmen mitzuarbeiten und die eigene geistige oder handwerkliche Arbeit in Abhängigkeit und unter der Leitung des Unternehmers zu leisten.[22]

 

Rz. 36

Art. 49 TUIR spezifiziert in Abs. 1 die zivilrechtliche Regelung dahingehend, dass auch die Heimarbeit, sofern sie arbeitsrechtlich als unselbstständige Tätigkeit qualifiziert werden kann, auch steuerrechtlich als unselbstständige Tätigkeit gilt. In Art. 49 Abs. 2 TUIR werden darüber hinaus sämtliche Arten von Versorgungsbezügen sowie diesen gleichgestellten Vergütungen der unselbstständigen Tätigkeit gleichgestellt. Daneben kennt das italienische Steuerrecht in Art. 50 TUIR eine Vielzahl an Einkünften, welche den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit gleichgestellt werden. Von der Darstellung wird an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen.

[22] Patti, Italienisches Zivilgesetzbuch = Codice Civile.

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