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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 6. Der Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 42

Mit dem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz der Mangelfolgeschäden verlangt werden. Dazu gehören insbesondere Rechtsanwalts- und Gutachterkosten (→ § 5 Rdn 69, 70). Auch ein Verzugsschaden ist gem. §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, wenn die Wohnung verspätet übergeben wurde (→ § 5 Rdn 13); insoweit gelten – abgesehen vom Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (dazu nachfolgend) keine Besonderheiten. Für die Baumängel als solche kann der einzelne Erwerber hingegen weder Schadensersatz noch Minderung verlangen; die Ausübung dieser Rechte fällt in die originäre Zuständigkeit der Gemeinschaft (→ § 5 Rdn 57). Aber auch für die Gemeinschaft sind insoweit Schadensersatz oder Minderung meistens keine Option (→ § 5 Rdn 72).

 

Rz. 43

Besonderer Betrachtung bedarf der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens, wenn eine Wohnung – wie so häufig – nicht fristgerecht hergestellt und übergeben wird. Ein Erwerber muss zur Bewältigung der Situation meistens viel Zeit und Nerven einsetzen, wofür ihm aber – insofern erscheint das Bauvertragsrecht nicht zeitgemäß – keinerlei Geldersatz zugesprochen wird, denn ersatzfähig sind nur in Geld bezifferbare Vermögensschäden. M.E. verursacht der Nutzungsausfall als solcher einen Vermögensschaden, weshalb einem Erwerber als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB stets der objektive, nach dem örtlichen Mietniveau zu berechnende Mietwert ersetzt werden müsste.[116] Einen Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens erkennt die h.M. aber nur dann an, wenn die Wohnung zur "erwerbswirtschaftlichen Nutzung" (also zwecks Vermietung) angeschafft wurde; dann ist die entgehende Miete ohne weiteres ersatzfähig. Schwierig ist es hingegen in den Fällen, in denen die Wohnung zur Eigennutzung gekauft wurde. Nach der Rechtsprechung ist in d...

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