Rz. 69

Die Hinzuziehung rechtlicher Berater ist unbedingt sinnvoll. Erfahrungsgemäß lassen Beschlüsse, die ohne anwaltliche Beratung gefasst werden, allzu oft die erforderliche Präzision missen und stellen dann keine geeignete Basis für das weitere Vorgehen dar. Das liegt i.d.R. nicht einmal am fehlenden Bemühen des Verwalters, sondern an der Schwierigkeit der Materie. Zwar ist ein WEG-Verwalter generell verpflichtet, eine Beschlussfassung sorgfältig vorzubereiten; man kann aber nicht erwarten, dass er ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes einen juristisch ausgefeilten, "hieb- und stichfesten" Beschlussvorschlag unterbreitet, zumal die Geltendmachung von Mängelrechten der Erwerber eigentlich gar nicht zu seinen Verwalterpflichten gehört. Der Verwalter sollte deshalb im eigenen und im Interesse der Gemeinschaft zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt – zunächst in beratender Funktion – hinzuziehen. Idealerweise wird der Anwalt bereits zu der Eigentümerversammlung eingeladen, auf der über eventuelle Maßnahmen gegen den Bauträger Beschluss gefasst werden soll, um dort die Rechtslage erläutern und einen auf die konkrete Situation abgestimmten Beschlussvorschlag mitbringen zu können. Diese Empfehlung gilt auch dann, wenn der Verwaltervertrag es dem Verwalter nicht gestatten sollte, ohne vorangegangenen Beschluss der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt auf Rechnung der Gemeinschaft zu beauftragen. Der Verwalter muss den Rechtsanwalt ggf. darauf hinweisen, dass er zunächst ohne Auftrag und somit auf eigenes finanzielles Risiko handelt. Über die Teilnahme des Rechtsanwalts und seine Vergütung kann zu Beginn der Versammlung ein Beschluss gefasst werden. Im Normalfall ist eine Gemeinschaft mit einer derartigen Vorbereitung der Versammlung durch den Verwalter dankbar einverstanden. Die Rechtsanwaltskosten muss der Bauträger erstatten, wenn und soweit die Rechtsanwaltsbeauftragung aus der Sicht der Gemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war.[162] Das ist beim Auftreten von Baumängeln grundsätzlich anzunehmen. Die hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten sind deshalb als Mangelfolgeschäden allein wegen des Bestehens der Mängel ohne Fristsetzung gem. § 280 BGB erstattungsfähig;[163] es gilt das Gleiche wie bei den Gutachterkosten (→ § 5 Rdn 70).

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