Rz. 1

Anspruchsgrundlage für die Vergütung des Architekten ist und bleibt auch nach der Reform des Bauvertragsrechts[1] § 631 Abs. 1 BGB. Danach ist der Besteller eines Werkes zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Architektenvertrag wird seit 1959 im Regelfall als Werkvertrag angesehen.[2] Dies gilt auch für den Fall, dass nur Teilleistungen beauftragt werden sowie im Bereich von Ingenieurverträgen.[3] Nur im Ausnahmefall kann ein Architektenvertrag ein Dienstvertrag sein, so z.B. bei Hinzuziehung eines Architekten zur Hausbesichtigung oder zur reinen Informationsbeschaffung.[4]

 

Rz. 2

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – gleich in welcher aktuell geltenden Fassung – stellt keine Vertragsordnung, sondern lediglich eine Honorarordnung dar. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz.[5] Da der Architekten-/Ingenieurvertrag grundsätzlich auch – von Ausnahmen abgesehen – nicht der Schriftform bedarf, kann ohne schriftliche Vereinbarung zur Honorierung des Architekten von einer stillschweigenden Vereinbarung einer Vergütung ausgegangen werden, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 3

Grundsätzlich ist der Architekt beweispflichtig für das Vorliegen eines Vertrages.[6] Hat der Architekt den Vertragsschluss belegt, spricht eine Vermutung für die Entgeltlichkeit seiner Leistung. Die Beweispflicht für Unentgeltlichkeit liegt dann beim Bauherrn.[7]

 

Rz. 4

Für die Entscheidung der Frage, ob gem. § 632 Abs. 1 BGB aus den Umständen heraus eine Vermutung für die Vergütung spricht, ist eine Frage des Einzelfalls[8] und wird in der Rechtsprechung durch die Abgrenzung zwischen der bloßen Akquisitionsphase und Indizien, die bereits für einen Vertragsschluss sprechen, entschieden.[9]

[1] Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren v. 28.4.2017, verkündet am 4.5.2017 im BGBl I, 969 ff.
[3] Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Einführung Rn 113, 115.
[4] Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Einführung Rn 115; vgl. zur Informationsbeschaffung OLG Düsseldorf v. 22.11.2013 – 22 U 57/13 – IBR 2014, 93; vgl. zur Einordnung eines Projektsteuerungvertrags als Dienstvertrag OLG München v. 7.2.2017 – 9 U 2987/16 Bau – IBR 2017, 377.
[6] Vgl. zuletzt wieder OLG München v. 4.11.2011 – 9 U 3217/10 – IBR 2013, 689; OLG Koblenz v. 28.11.2008 – 10 U 125/08 – IBR 2009, 88; OLG Celle v. 23.5.2006 – 14 U 240/05 – MDR 2007, 86 sowie OLG Düsseldorf v. 19.4.2007 – 5 U 113/06.
[9] Vgl. dazu auch Weller, IBR 2013, 1223.

1. Akquisitionsbereich

 

Rz. 5

Dem Akquisitionsbereich zuzuordnen waren nach der Rechtsprechung etwa:

Leistungserbringung, wenn der Auftraggeber einen Auftrag bestreitet und die Parteien später noch schriftlich einen Vertrag abschließen wollten,[10]
Einreichen einer Bauvoranfrage des Architekten durch den Bauherrn, wenn dieser evtl. das Grundstück verkaufen will und der Architekt möglicherweise vom Erwerber einen lukrativen Auftrag erhalten konnte,[11]
Unterbreiten eines Entwurfes auf Eigeninitiative des Architekten bei der Stadtverwaltung, die daraufhin auf seinen Wunsch mit ihm Realisierungsmöglichkeiten erörtert,[12]
Erbringung lediglich vorbereitender Tätigkeit, wenn die Verwirklichung des Objektes noch nicht feststeht,[13]
Durchführung der Klärung der Bebauungsmöglichkeiten und die hieran anschließende Entgegennahme per Fax übermittelter Vorplanungsleistungen durch den Bauherrn,[14]
Abgabe eines Honorarangebots, selbst bei erheblichen Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahme),[15]
Bitte eines Bauherrn, unverbindlich eine Vorstellung für die Bebauung eines Grundstücks zu übermitteln,[16]
Erbringung von Planungsleistungen zur Vorbereitung eines Vorstandsbeschlusses im Verein in Kenntnis, dass der Verein sich noch nicht abschließend für einen Neubau entschieden hat,[17]
Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht des die Leistung veranlassenden (im Fall Leistungserbringung für Kirche).[18]
 

Rz. 6

Eine einheitliche Linie, welche Leistungen des Architekten tendenziell noch der Akquisition zugeordnet werden, gab es in der Rechtsprechung nicht. So wird zum Teil bei der Erbringung von Leistungen, die nach HOAI der Leistungsphase 2 zuzuordnen sind, bereits ein konkludenter Vertragsschluss angenommen,[19] teils noch bis zur Leistungsphase 4 von Akquisitionsleistungen ausgegangen.[20] Teilweise wird auch zwischen "Klein- und Großprojekten" unterschieden, wobei bei Großprojekten regelmäßig in höherem Umfang Akquisitionsleistungen erbracht werden.[21]

Generell neigten die Gerichte jedoch dazu,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge