Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung eines Architekten-/ingenieurvertrages;. gebührenrechtliche Würdigung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.

b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder” sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.

Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.

 

Normenkette

HOAI §§ 15, 17, 55; BGB § 631

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig

LG Braunschweig

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Aktober 1995 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 1995 abgeändert.

Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte den Auftrag, ein Gebäude in B… umzubauen und zu erweitern. Die Beklagten waren von ihr zunächst beauftragt worden, die Schal- und Bewehrungsplanung zu erstellen.

Später wurde für den bereits errichteten Erweiterungsbau die Notwendigkeit gesehen, das im wesentlichen fertiggestellte Dach von einem Fassadenreinigungsgerät befahren zu lassen. Da dies nach der zunächst gewählten Gestaltung des Daches nicht möglich war, wurden die Beklagten durch die Bauherrin damit beauftragt, nach einer Lösung für die Aufnahme des Fassadenreinigungsgerätes auf dem Dach zu suchen. Zu diesem Zweck wurde ihnen eine Zeichnung des vorgesehenen Gerätes mit den dazugehörigen Lastangaben der Raddrücke übergeben.

In Ausführung dieses Auftrages erstellten die Beklagten eine „dritte statische Nachtragsberechnung” sowie einen „Schal- und Bewehrungsplan”, betreffend eine Stahlbetonplatte für das Reinigungsgerät, den sie dem Prüfingenieur übersandten und zugleich der Klägerin auf der Baustelle übergaben.

Die Klägerin erstellte darauf nach diesem Plan die darin vorgesehene Fahrbahn-Betonplatte auf der Dachabdichtung. Die Ausbildung dieser Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnfuge erstellt worden waren. Dahingehende Eintragungen fehlten in dem von den Beklagten vorgelegten Plan. Die Platte mußte deshalb wieder abgebrochen und insgesamt neu erstellt werden, wofür nach den Behauptungen der Klägerin 148.979,17 DM angefallen sein sollen. Davon haben die Architekten 37.482,56 DM übernommen. Den Rest, also 111.496,61 DM (zuzüglich Zinsen), macht die Klägerin aus abgetretenem Recht der Bauherrin gegen die Beklagten geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

Das Berufungsgericht kann nicht feststellen, daß die Beklagten mit der Planung so beauftragt waren, daß sie die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Diese seien nach der HOAI „Besondere Leistungen” und die Beauftragung mit solchen müsse zweifelsfrei feststehen. Andernfalls sei die Beauftragung mit „Besonderen Leistungen” nicht anzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß den Beschreibungen der HOAI eine „Leitbildfunktion” zukomme, weshalb ein Architekten- oder Ingenieurauftrag sich regelmäßig auf die Grundleistungen beschränke. Nach § 2 Abs. 2 HOAI umfaßten die Grundleistungen der HOAI, was im allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages erforderlich sei. Die in bezug auf die hier infrage stehende Tragwerksplanung zu anderen Ergebnissen kommende Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 4. März 1971 – VII ZR 204/69 = VersR 1971, 667 = WM 1971, 682), nach der die Beklagten die hier fehlenden Planungen hätten erbringen müssen, sei durch Änderungen des Honorarrechts überholt.

II.

Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf fehlerhaften Vorstellungen von der Bedeutung und Tragweite des Gebührenrechts der Architekten und Ingenieure für das Werkvertragsrecht.

1. Die HOAI enthält öffentliches Preisrecht. Sie regelt, in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Ingenieure und Architekten Honorare berechnen können bzw. müssen, wenn sie dem Grund nach einen vertraglichen Honoraranspruch haben. Für andere, vor allem vertragsrechtliche Regelungen hat der Verordnungsgeber der HOAI keine Ermächtigung. Selbst wenn er eine vertragsrechtliche Regelung beabsichtigt haben sollte, ist die HOAI ermächtigungskonform dahin auszulegen, daß sie kein Vertragsrecht enthält. Eine solche Auslegung ist ohne weiteres möglich und nach dem Gebot der normerhaltenden Interpretation als die allein richtige vorzuziehen. Demgemäß hat der Senat auch bereits entschieden, daß die Frage, ob der Architekt auf ein vereinbartes Entgelt verzichten kann (BGH, Urteil vom 14. März 1996 – VII ZR 75/95 = BauR 1996, 414), was aus Sachgründen impliziert, daß er auch kein Entgelt verlangen kann, nicht im Sinne einer Beschränkung der Vertragsfreiheit durch das Gebührenrecht geregelt ist.

2. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Sie hat keine generelle vertragsrechtliche „Leitbildfunktion” im Sinne der Annahmen des Berufungsgerichts und einer verbreiteten Meinung. Die HOAI regelt keine dispositiven Vertragsinhalte wie etwa das Vertragsrecht des Besonderen Schuldrechts, für das in der Regel die Bezeichnung „Leitbildfunktion” verwendet wird. Für die Frage, was der Architekt oder Ingenieur zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des BGB und der dazu im einzelnen getroffenen Vereinbarungen von Bedeutung. Das Honorarrecht der HOAI kann den Werkvertrag auch deshalb nicht regeln, weil sich ein werkvertraglicher Erfolg nicht als Summe von abschließend enumerativ aufgeführten Dienstleistungen beschreiben läßt, als die sich die Beschreibung der Grundleistungen nach herrschender Meinung darstellt.

3. Der Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen kommt nur honorarrechtliche und keine werkvertragsrechtliche Bedeutung zu. Durch sie wird lediglich bestimmt, für welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur sich mit dem Regelhonorar begnügen muß und für welche er weiteres Honorar vereinbaren darf. Aus dieser Regelung kann auch nicht mittelbar geschlossen werden, daß für die Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs etwa eine Art Vermutung bestehe, regelmäßig würden nur die Grundleistungen beauftragt. Eine solche Vermutung würde das Verhältnis von Gebührenrecht und Werkvertragsrecht verfälschen. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich nicht mit den Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu. Die ausschließliche honorarrechtliche Bedeutung der Unterscheidung wird daraus deutlich, daß Architektenleistungen, die zu den regelmäßigen und berechtigten Vertragserwartungen des Auftraggebers gehören und deshalb regelmäßig auch Inhalt der übernommenen Leistungsverpflichtung des Architekten sind wie normalerweise die „Besonderen Leistungen” des § 15 Nr. 1 und 4 HOAI honorarrechtlich als Besondere Leistungen eingeordnet sind.

Aus § 2 HOAI ergibt sich nichts anderes. Auch sie ist eine Honorarvorschrift und besagt nur, daß das Honorar des Architekten für die betreffenden Leistungsphasen mit der Vergütung für Grundleistungen regelmäßig abgegolten ist, zusätzliche Honorarvereinbarungen also nur für Besondere Leistungen im Sinne von § 15 HOAI oder. für Leistungen außerhalb des honorarrechtlich geregelten Tätigkeitskreises infrage kommen können.

Aus der HOAI ist nicht zu entnehmen, ob der Architekt/Ingenieur das durch preisrechtlich zulässige Vereinbarung oder unmittelbar durch Preisrecht festgelegte Honorar beanspruchen kann. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus der Erfüllung der Gebührentatbestände der HOAI. Diese sind nur Bemessungsgrundlage für die Anspruchshöhe. Der vertragliche Vergütungsanspruch des Architekten dem Grunde nach ergibt sich ausschließlich aus der Erreichung des geschuldeten werkvertraglichen Erfolges. Die Gebührentatbestände sind somit lediglich für die Bemessung des Honorars von Bedeutung, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht. Hierauf beruht bereits die Entscheidung des Senats vom 4. März 1971 – VII ZR 204/69 = VersR 1971, 667 = WM 1971, 682.

III.

Da weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht die erforderliche Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Entgegen den Annahmen des Berufungsgerichts spricht hier alles dafür, daß die Beklagten, entsprechend der Senatsentscheidung vom 4. März 1971 – VII ZR 204/69 = VersR 1971, 667 = WM 1971, 682 die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Der abweichend von der früheren Vertragssituation unmittelbar von der Bauherrin erteilte Auftrag lautete, für den bereits weit fortgeschrittenen Bau eine Lösung des konkreten Problems zu finden. Daraus mußten die Beklagten entnehmen, daß sie auch eine Ausführungsplanung zu leisten hatten.

Falls sie sich für die damit vertraglich geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für Grundleistungen begnügen wollten, hätte es ihnen freigestanden, nach Maßgabe der HOAI in der seinerzeit geltenden Fassung eine Vergütung für Besondere Leistungen bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Sollten sie das übersehen haben, begrenzt das zwar ihren Honoraranspruch, nicht aber ihre Leistungsverpflichtung. Den durch fehlerhafte rechtliche Vorstellungen bestimmten Ausführungen des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen kann demgegenüber kein Gewicht zukommen.

IV.

Der geltend gemachte Anspruch ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich der bestrittenen Höhe ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Insoweit wird auf folgendes hingewiesen: Soweit als Mitverschuldenseinwand geltend gemacht wird, die sachkundige Klägerin habe bei der ihr möglichen und zumutbaren Prüfung erkennen müssen, daß nach der gelieferten Planung nicht gebaut werden könne, ist der Vortrag unschlüssig. Nicht die Klägerin, sondern die Bauherrin war hier der Auftraggeber der Beklagten. Daß diese über eine entsprechende Sachkunde verfügt, ist nicht vorgetragen. Es braucht deshalb hier auch nicht entschieden zu werden, ob der Einwand, die Bauherrin habe aufgrund ihrer Sachkunde die Mängel der Planung erkennen können, überhaupt einen Abzug von der Schadensersatzforderung rechtfertigen könnte.

Sollte die Bauherrin die Klägerin mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt haben, wäre ihr ein Verschulden der Klägerin als Erfüllungsgehilfin nicht zuzurechnen, denn die Bauherrin schuldete den Beklagten keine Prüfung, für die sie sich der Klägerin hätte bedienen können. Das ist hier ebenso wie im Falle der Objektüberwachung durch einen Architekten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84 = BGHZ 95, 128, 131 m.w.Nachw.). Auch bei dieser kann der Unternehmer nicht zu seinen Gunsten einwenden, der vom Bauherrn beauftragte Architekt habe die gebotene Bauaufsicht vernachlässigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609637

BGHZ, 399

NJW 1997, 586

NWB 1997, 336

MDR 1997, 238

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