Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenvertrag in der Regel ein Werkvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der die Bauplanung sowie die Oberleitung und örtliche Bauaufsicht umfassende Architektenvertrag ist in aller Regel ein Werkvertrag.

2. Der Anspruch des Unternehmers aus BGB § 649 auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistungen entfällt, wenn der Besteller den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 649

 

Fundstellen

Haufe-Index 537551

BGHZ, 224

NJW 1960, 431

MDR 1960, 217

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