Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenvertrag in der Regel ein Werkvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Der die Bauplanung sowie die Oberleitung und örtliche Bauaufsicht umfassende Architektenvertrag ist in aller Regel ein Werkvertrag.
2. Der Anspruch des Unternehmers aus BGB § 649 auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistungen entfällt, wenn der Besteller den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 537551 |
BGHZ, 224 |
NJW 1960, 431 |
MDR 1960, 217 |
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