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Das Arbeitsverhältnis wird auch im Fall des § 1a KSchG nicht durch eine Vereinbarung, sondern durch die arbeitgeberseitige Kündigung beendet. Es liegt somit kein Tatbestand der Arbeitsaufgabe i.S.d. § 159 SGB III vor. Die Anweisungslage ist diesbezüglich eindeutig.[64] Die Konstellation des § 1a KSchG ist zu vergleichen mit dem Abschluss eines Abwicklungsvertrags nach einer erfolgten arbeitgeberseitigen Kündigung.[65] Wie bei dieser ist jedoch zu beachten, dass nach der Fachlichen Weisung 159.1.2.1.1 der Bundesagentur für Arbeit die Hinnahme einer Kündigung eine Sperrzeit auslösen kann, wenn der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist oder (159.1.1) das ganze Vorgehen auf einer Absprache beruht und die Höhe der Abfindung vereinbarungsgemäß von der gesetzlichen Regelung abweicht. Nach dem SG Duisburg indes soll die Hinnahme einer arbeitgeberseitigen Kündigung auch dann keine Sperrzeit i.S.v. § 159 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB III begründen, wenn die Kündigung mit einer über den Betrag des § 1a KSchG hinausgehenden Abfindung verbunden ist, die für den Fall gezahlt wird, dass gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, und Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der bevorstehenden Kündigung darüber Gespräche geführt haben.[66] Auch nach dem BSG spricht eine den Satz des § 1a KSchG übersteigende Abfindung nicht zwingend für eine Manipulation bzw. eine abgesprochene Arbeitsaufgabe.[67] Kann einem Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden, so führt auch die Entlassungsentschädigung, die auf Grundlage des § 1a KSchG gezahlt wurde, allerdings zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Fachliche Weisung 159.1.2.1.1.[68]

[64] Vgl. zur Problematik auch Peters-Lange/Gagel, NZA 2005, 740.
[65] Entgegen Nägele, ArbRB 2003, 274, 276, ist die Situation nicht mit dem Abschluss eines "Aufhebungsvertrages" zu vergleichen. Denn das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung des Arbeitgebers gelöst.
[66] SG Duisburg v. 19.10.2006 – S 12 (31) AL 46/06, juris. A.A.: DA Alg-Alhi 12/2009, 144.13.
[67] BSG v. 17.10.2007, NZA-RR 2008, 383.

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